B III 2 (S. 356, Eintrag 1) Ordnung der Stadt Zürich betreffend Haftung von Ehefrauen bei Schuldforderungen an den Ehemann bei gemeinsam betriebenem Gewerbe, 1512.07.12 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:B III 2 (S. 356, Eintrag 1)
Title:Ordnung der Stadt Zürich betreffend Haftung von Ehefrauen bei Schuldforderungen an den Ehemann bei gemeinsam betriebenem Gewerbe
Brief:Bürgermeister und Räte ordnen an, dass im Fall einer Betreibung gegen einen verheirateten Mann, im Zuge derer nicht alle Gläubiger aus dem Gut des Schuldners befriedigt werden können, seine Ehefrau mit ihrem zugebrachten Gut, ihrer Morgengabe sowie ererbtem oder auf anderer Weise empfangenem Gut für die Schulden ihres Ehemanns mithaften muss, sofern die Eheleute zuvor gemeinsam ein Gewerbe oder Handwerk betrieben haben. Sofern die Ehefrau jedoch nicht in geschäftlicher Verbindung mit ihrem Mann gestanden hat, bleiben die ihr zustehenden Vermögensanteile von der Betreibung gänzlich unberührt.
Creation date(s):7/12/1512

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Eintrag
Language:Deutsch
Schlagwörter:Ehe; Erbrecht; Konkurs; Schulden

Weitere Angaben

Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 78
Level:Dokument
Ref. code AP:B III 2 (S. 356, Eintrag 1)
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
B III 4 (fol. 41 v) Ordnung der Stadt Zürich betreffend Haftung von Ehefrauen bei Schuldforderungen an den Ehemann bei gemeinsam betriebenem Gewerbe, 1539 (ca.)-1541 (ca.) (Dokument)

Siehe:
B III 54 (fol. 51 r) Ordnung der Stadt Zürich betreffend Haftung von Ehefrauen bei Schuldforderungen an den Ehemann bei gemeinsam betriebenem Gewerbe, 1553 (ca.) (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:7/12/1532
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3737867
 

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