Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | B III 2 (S. 356, Eintrag 1) |
Title: | Ordnung der Stadt Zürich betreffend Haftung von Ehefrauen bei Schuldforderungen an den Ehemann bei gemeinsam betriebenem Gewerbe |
Brief: | Bürgermeister und Räte ordnen an, dass im Fall einer Betreibung gegen einen verheirateten Mann, im Zuge derer nicht alle Gläubiger aus dem Gut des Schuldners befriedigt werden können, seine Ehefrau mit ihrem zugebrachten Gut, ihrer Morgengabe sowie ererbtem oder auf anderer Weise empfangenem Gut für die Schulden ihres Ehemanns mithaften muss, sofern die Eheleute zuvor gemeinsam ein Gewerbe oder Handwerk betrieben haben. Sofern die Ehefrau jedoch nicht in geschäftlicher Verbindung mit ihrem Mann gestanden hat, bleiben die ihr zustehenden Vermögensanteile von der Betreibung gänzlich unberührt. |
Creation date(s): | 7/12/1512 |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Eintrag |
Language: | Deutsch |
Schlagwörter: | Ehe; Erbrecht; Konkurs; Schulden |
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Related units of description |
Related units of description: | Siehe: B III 4 (fol. 41 v) Ordnung der Stadt Zürich betreffend Haftung von Ehefrauen bei Schuldforderungen an den Ehemann bei gemeinsam betriebenem Gewerbe, 1539 (ca.)-1541 (ca.) (Dokument)
Siehe: B III 54 (fol. 51 r) Ordnung der Stadt Zürich betreffend Haftung von Ehefrauen bei Schuldforderungen an den Ehemann bei gemeinsam betriebenem Gewerbe, 1553 (ca.) (Dokument)
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Usage |
End of term of protection: | 7/12/1532 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3737867 |
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