B III 2 (S. 346-347) Ordnung der Stadt Zürich für die Durchführung von Nachgängen, 1498 (ca.) (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:B III 2 (S. 346-347)
Title:Ordnung der Stadt Zürich für die Durchführung von Nachgängen
Brief:Wenn sich in der Stadt Delikte ereignen, die aus Sicht des Kleinen Rates untersucht werden müssen, ist er befugt, von sich aus Zeugen in der Sache unter Eid einzuvernehmen, wobei diesen zuvor mitgeteilt werden muss, in welcher Sache sie befragt werden. Sofern sich keine anderen Zeugen finden, können auch die Konfliktparteien selbst einvernommen werden. Personen, die wegen Delikten, die Leib, Leben und Ehre betreffen, angeklagt und festgenommen werden, sollen die gegen sie erhobenen Vorwürfe mitgeteilt sowie ihre Verteidigung angehört werden. Dem in der Angelegenheit richtende Rat steht es frei, Zeugenaussagen anzuhören und nach seinem Gutdünken zu handeln.
Creation date(s):approx. 1498

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Eintrag
Language:Deutsch
Schlagwörter:Bussen; Delinquenz; Gericht; Nachgang; Rat; Zeugen

Weitere Angaben

Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 60
Level:Dokument
Ref. code AP:B III 2 (S. 346-347)
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
B III 4 (fol. 37 r-v) Ordnung der Stadt Zürich für die Durchführung von Nachgängen, 1539 (ca.)-1541 (ca.) (Dokument)

Siehe:
B III 5 (fol. 108 r) Ordnung der Stadt Zürich für die Durchführung von Nachgängen, 1604 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:12/31/1518
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3736977
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr
State Archives of Zurich ONLINE CATALOGUE