Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | B III 2 (S. 346-347) |
Title: | Ordnung der Stadt Zürich für die Durchführung von Nachgängen |
Brief: | Wenn sich in der Stadt Delikte ereignen, die aus Sicht des Kleinen Rates untersucht werden müssen, ist er befugt, von sich aus Zeugen in der Sache unter Eid einzuvernehmen, wobei diesen zuvor mitgeteilt werden muss, in welcher Sache sie befragt werden. Sofern sich keine anderen Zeugen finden, können auch die Konfliktparteien selbst einvernommen werden. Personen, die wegen Delikten, die Leib, Leben und Ehre betreffen, angeklagt und festgenommen werden, sollen die gegen sie erhobenen Vorwürfe mitgeteilt sowie ihre Verteidigung angehört werden. Dem in der Angelegenheit richtende Rat steht es frei, Zeugenaussagen anzuhören und nach seinem Gutdünken zu handeln. |
Creation date(s): | approx. 1498 |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Eintrag |
Language: | Deutsch |
Schlagwörter: | Bussen; Delinquenz; Gericht; Nachgang; Rat; Zeugen |
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Related units of description |
Related units of description: | Siehe: B III 4 (fol. 37 r-v) Ordnung der Stadt Zürich für die Durchführung von Nachgängen, 1539 (ca.)-1541 (ca.) (Dokument)
Siehe: B III 5 (fol. 108 r) Ordnung der Stadt Zürich für die Durchführung von Nachgängen, 1604 (Dokument)
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/1518 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3736977 |
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