III Ce 2/1 (b) Harschierordnung der Stadt Zürich, 1787 (Dossier)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:III Ce 2/1 (b)
Title:Harschierordnung der Stadt Zürich
Titelvariante:Instruction für die Harschirs, erneuert und vemehrt Anno 1787
Brief:Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen eine erneuerte Harschierordnung mit drei Teilen. Jeder Harschier soll ein gedrucktes Exemplar der Ordnung erhalten.
Im ersten Teil der Ordnung werden die allgemeinen Pflichten aufgeführt. Alle obrigkeitlich bewilligten Harschiere müssen die Ordnung kennen und sie korrekt anwenden (I). Harschiere müssen einen ehrbaren Lebenswandel führen, keine Nebengeschäfte tätigen und sollen sich vor Bestechung hüten (II-IV). Zum Dienst müssen alle Harschiere in der vorgeschriebenen Uniform, Ausrüstung und mit ihren Gewehren erscheinen (V). Es folgen Bestimmungen betreffend die Vorgesetzten der Harschiere. Neben der Patrouillenkammer unterstehen die Harschiere auch dem Stadthauptmann. Des Weiteren müssen sie die Befehle der städtischen Gerichte, der Nachgänger sowie der Obervögte und Landvögte ausführen. Nach Verrichtung der Aufträge müssen die Harschiere jeweils einen Rapport abgeben (VI). Die wichtigste Pflicht der Harschiere ist die Ausweisung unerwünschter Personen, die in drei Gruppen eingeteilt werden: Zur ersten Gruppe zählen fremde Fahrende, Krämer, Flüchtlinge, Proselyten, ausländische Soldaten, Deserteure, Galeerensklaven, Spielleute und Spendensammler (Steuersammler). Die zweite Gruppe bezieht sich auf Bettler und vorgetäuschte Bettler. Diesen Personen ist es trotz Bescheinigung ihres Pfarrers nicht erlaubt, im Land herumzuziehen. In die dritte Gruppe fallen eidgenössische Bettler, die mit ihrem Haushalt herumreisen. Bei allen drei Gruppen gilt, dass erneutes Betreten des Zürcher Herrschaftsgebiets zu Bestrafung durch die Obrigkeit des jeweiligen Amtes oder der Stadt Zürich führt. Eidgenössische und fremde Spendensammler mit gültigen Pässen dürfen nur in der Stadt Zürich Geld sammeln. Handwerksgesellen, eidgenössische Soldaten und Deserteure werden ermahnt, lediglich auf Hauptstrassen zu reisen und sich des Fechtens zu enthalten. Falls die Harschiere die Streifzüge nicht selbst durchführen können, sollen sie die Aufgabe der Dorfwache übergeben (VIII). Eine weitere Aufgabe der Harschiere ist die Kontrolle der Dorfwachen, die Überprüfung der Wasserwege sowie das Aufspüren von verdächtigen Personen in Dörfern oder auf Höfen. Verdachtsfälle müssen die Harschiere unverzüglich anzeigen (VIII). Des Weiteren sollen die Harschiere ihre Streifzüge mit gut gewarteten und geladenen Gewehren, mit Munition und in Armatur durchführen. Zur Vermeidung von Unglücksfällen müssen bei Ablegung des Gewehrs sowie beim Schiessen tollwütiger Tiere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden (IX). Es folgen Anweisungen, wie die Harschiere bei der Verhaftung von kleinkriminellen Personen, gefährlichen Verbrechern und unbekannten oder schwer erkennbaren Verbrechern vorgehen sollen. Das Gewehr darf nur in Notwehr oder bei flüchtenden Personen mit Schuss auf die Beine verwendet werden. In schwierigen Fällen können die Harschiere weiteres Sicherheitspersonal aufbieten. Für die Identifizierung von Verbrechern dienen den Harschieren schriftliche Personenbeschreibungen (Signalements), die sie ihren Berufskollegen mitteilen sollen. Falls Unklarheit über eine verdächtige Person vorliegt, können die Harschiere Befragungen, Passkontrollen und Taschendurchsuchungen durchführen. Es ist ausserdem möglich, die verdächtige Person zur weiteren Überprüfung in die Stadt Zürich zu führen (X-XII).
Der zweite Teil der Ordnung enthält Pflichten für die Stadtharschiere. Diese müssen sich jeden Morgen bei Tagesanbruch beim Rathaus einfinden. Falls in der Nacht zuvor Ereignisse vorgefallen sind, welche die Dienste der Stadtharschiere erfordern, erhalten sie ihre Befehle vom Stadthauptmann; ansonsten sollen sie bei den Stadttoren nach verdächtigen Personen fragen. Ausserdem müssen die Stadtharschiere bei ihren Patrouillen in der Stadt auf verdächtige Personen achten. Während der Mittagszeit soll die Hälfte aller Stadtharschiere patrouillieren. Zwar endet der Dienst der Stadtharschiere bei Nachteinbruch, aber falls ihre Dienste nötig sind, sollen sie diese anbieten (1). Jeden Nachmittag muss ein Stadtharschier zu einem Verordneten der Patrouillenkammer gehen und einen Rapport über seine Arbeit sowie über diejenige seiner Kollegen abgeben (2). An Sonntagen müssen die Stadtharschiere nur mit Stock und Seitengewehr patrouillieren sowie alle unerwünschten Personen still zur Stadt herausführen (3). Des Weiteren ist es die Aufgabe der Stadtharschiere, sich in den Wirtshäusern nahe der Stadt nach verdächtigen Personen zu erkundigen. Diese müssen dem Unterbeamten des Ortes zugeführt werden; Wirte oder Privathäuser, in denen verdächtige Personen beherbergt werden, sollen dem Präsidenten der Patrouillenkammer oder dem Stadthauptmann angezeigt werden (4). Nur Personen, die einen durch die Zürcher Obrigkeit bewilligten Steuerbrief haben, dürfen Geld sammeln. Personen mit anderen Steuerbriefen müssen von den Stadtharschieren zu einem Verordneten der Kommission der Steuer- und Bettelbriefe gebracht werden (5). Ausserdem müssen Personen, die aus der Stadt ausgeschafft werden sollen, der Stadtwache gezeigt werden, sodass die Wache sie bei versuchtem Wiedereintritt abweisen kann (6). Verdächtige Personen sollen von den Stadtharschieren nach ihren beim Eintritt benützten Stadttoren befragt werden, sodass sie am selben Stadttor wieder herausgeführt und gleichzeitig dem Wächter gezeigt werden können. Ausserdem müssen Bettler, die nur für den Zehrpfennig in die Stadt kommen, nach dessen Erhalt durch die Bettelvögte aus der Stadt geführt werden (7). Gewöhnliche Bettler sollen von den Stadtharschieren für die Abgabe des Zehrpfennigs ins Almosenamt gebracht und danach von den Bettelvögten zu den Stadttoren geführt werden. Falls Stadtharschiere auf fechtende Handwerksgesellen oder gewöhnliche Bettler stossen und kein Bettelvogt verfügbar ist, müssen sie wie oben beschrieben vorgehen (8). An Tagen mit Wochenmärkten müssen die Stadtharschiere dafür sorgen, dass keine Fuhrwerke die Strassen versperren (9). Bei Messen und Jahrmärkten sollen die Stadtharschiere besonders aufmerksam sein sowie Diebe und Straftäter einfangen (10). Beim Verlassen der Stadt müssen die Stadtharschiere dies selbst oder durch einen Kollegen dem Stadthauptmann melden (11). Schliesslich wird der Lohn der Stadtharschiere an gewöhnlichen Tagen sowie bei Aufträgen in der Nacht festgelegt (12).
Im dritten Teil der Ordnung werden Artikel zu den Landharschieren aufgeführt. Diese sollen einmal wöchentlich in ihrem Distrikt auf Streife gehen, wobei der Anfangsort jeden Tag wechseln muss. Alle zwei Wochen müssen sie vor der Patrouillenkammer einen Rapport ablegen (1, 2). Beim Streifzug müssen sich die Landharschiere nach verdächtigen Personen oder begangenen Freveltaten erkundigen und dabei nicht leichtgläubig sein und genau nachforschen (3). Das Büchlein, das die Landharschiere bei ihren Streifzügen mitnehmen müssen, soll von jedem Vorgesetzten eines Ortes mit Angabe des jeweiligen Tages unterschrieben werden. Es muss alle zwei Wochen in der Stadt Zürich zum Sekretär der Patrouillenkammer gebracht werden (4). Des Weiteren sollen die Landharschiere bei allen Märkten ihres Distrikts anwesend sein und den Befehlen der dortigen Obrigkeit Folge leisten (5). Zuletzt wird verordnet, dass die Landharschiere nur dann mehr Lohn fordern dürfen, wenn sie sich über Nacht in der Stadt aufhalten müssen (6).
Impressum:(Zürich) : (s. n.)
Creation date(s):1787
Entstehungsdatum, Original:3/26/1787
Number:1
Archival Material Types:Druckschrift

Dokumentspezifische Merkmale

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Kollation:(II) S., 22 S., (2) Bl.
Dimensions W x H (cm):
Language:Deutsch
Schlagwörter:Amtleute; Armenversorgung; Ausweisung; Beaufsichtigung; Bescheinigung; Bettel; Delinquenz; Fahrende; Fremde; Gesellen; Grenzkontrolle; Löhne; Markt; Pass; Randgruppen; Stadttore; Wachdienst; Waffen; Wirtshaus

Weitere Angaben

Publikationen:Edition: SBPOZH, Bd. 6, Nr. 9, S. 101-122
Weblinks:Weiteres Exemplar: UB Zürich, Rechtswissenschaften (Alte Juristische Bibliothek)
Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 89
Level:Dossier
Ref. code AP:III Ce 2/1 (b)
 

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III AAb 5.13, Nr. 86 Harschierordnung der Stadt Zürich, 1787 (Dokument)
 

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