C V 2, Nr. 54 Bischof Heinrich von Konstanz hat mit Bedauern vernommen, dass manche geistlichen Richter seiner Diözese die Vorschriften des Dekrets, das mit "Statutum de rescriptis" beginnt und vorschreibt, dass nur an bedeutenden Orten mit einer genügenden Zahl von Rechtskundigen Gericht gehalten

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C V 2, Nr. 54
Title:Bischof Heinrich von Konstanz hat mit Bedauern vernommen, dass manche geistlichen Richter seiner Diözese die Vorschriften des Dekrets, das mit "Statutum de rescriptis" beginnt und vorschreibt, dass nur an bedeutenden Orten mit einer genügenden Zahl von Rechtskundigen Gericht gehalten werden dürfe, nicht beachten. Zudem hat er vernommen, dass solche Rechtsunkundigen das Interdikt missbräuchlich verwenden, ohne Rücksicht auf die den Gläubigen und deren Seelenheil daraus entstehenden Nachteile, womit sie die Gefahr von Häresien vergrössern. Er ermahnt, nachdem er sich von der Richtigkeit der Angaben selbst überzeugt hat, seine gesamte Geistlichkeit sowie Laien beiderlei Geschlechts, nirgends als an einem hervorragenden Ort und im Beisein von genügend Rechtskundigen Gericht zu halten. Es müssen mindestens jeder Partei ein Rechtskundiger und, falls der Richter nicht rechtskundig ist, ein dritter als Beisitzer zur Verfügung stehen. Neben Konstanz darf deshalb im Bistum nur noch in Zürich und Kleinbasel Gericht gehalten werden. Im weiteren ist es den Richtern und Notaren unter Androhung der Exkommunikation verboten, von den Konfliktparteien Geschenke anzunehmen und Gerichtsgebühren zu beziehen, die den gesetzlichen Rahmen sprengen. Den Schluss bilden Vorschriften zur Verbreitung des Erlasses. Bischofssiegel angekündigt.
Brief:Bischof Heinrich von Konstanz hat mit Bedauern vernommen, dass manche geistlichen Richter seiner Diözese die Vorschriften des Dekrets, das mit "Statutum de rescriptis" beginnt und vorschreibt, dass nur an bedeutenden Orten mit einer genügenden Zahl von Rechtskundigen Gericht gehalten werden dürfe, nicht beachten. Zudem hat er vernommen, dass solche Rechtsunkundigen das Interdikt missbräuchlich verwenden, ohne Rücksicht auf die den Gläubigen und deren Seelenheil daraus entstehenden Nachteile, womit sie die Gefahr von Häresien vergrössern. Er ermahnt, nachdem er sich von der Richtigkeit der Angaben selbst überzeugt hat, seine gesamte Geistlichkeit sowie Laien beiderlei Geschlechts, nirgends als an einem hervorragenden Ort und im Beisein von genügend Rechtskundigen Gericht zu halten. Es müssen mindestens jeder Partei ein Rechtskundiger und, falls der Richter nicht rechtskundig ist, ein dritter als Beisitzer zur Verfügung stehen. Neben Konstanz darf deshalb im Bistum nur noch in Zürich und Kleinbasel Gericht gehalten werden. Im weiteren ist es den Richtern und Notaren unter Androhung der Exkommunikation verboten, von den Konfliktparteien Geschenke anzunehmen und Gerichtsgebühren zu beziehen, die den gesetzlichen Rahmen sprengen. Den Schluss bilden Vorschriften zur Verbreitung des Erlasses. Bischofssiegel angekündigt.
Creation date(s):7/18/1375
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Language:Latein
Siegel:Siegel fehlt
City:Konstanz; Konstanz, Bischof, Brandis, Heinrich von; Kleinbasel; Zürich
Personenregister URStAZH:Brandis, Heinrich von, Bischof von Konstanz

Weitere Angaben

Former reference codes:Urkunden Lindinner, Nr. 4
Provenienz:Felix Ulrich Lindinner (1762-1854)
Abliefernde Stelle:Stadtbibliothek Zürich; Ablieferung von 1888 (Schenkung)
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 2, Nr. 2393; REC, Bd. 2, Nr. 6339
Level:Dokument
Ref. code AP:C V 2, Nr. 54
 

Usage

End of term of protection:7/18/1405
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=346693
 

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