B III 2 (S. 348-349) Ordnung der Stadt Zürich für die Bestellung von Vormunden (Vögten) für Witwen und Waisen, 1498 (ca.) (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:B III 2 (S. 348-349)
Title:Ordnung der Stadt Zürich für die Bestellung von Vormunden (Vögten) für Witwen und Waisen
Brief:Es wird beschlossen, künftig je ein Mitglied des Kleinen und Grossen Rates für Vormundschaftsfragen abzuordnen. Die Abgeordneten sollen insbesondere beim Tod von Vätern minderjähriger Kinder in Absprache mit den Verwandten einen Vormund einsetzen, den gesamten Besitz der Waisen, liegendes und fahrendes Gut, in einem Inventar verzeichnen und dieses zuhanden der Waisen verwahren sowie jährlich die Vormundschaftsrechnung abnehmen. Die beiden Ratsabgeordneten müssen die Erfüllung ihrer Aufgaben in einem Eid beschwören. Wer zum Vormund bestimmt wird, ist verpflichtet, dieses Amt wahrzunehmen. Davon ausgenommen sind Mitglieder des Kleinen Rats, denen die Entscheidung freisteht. Die Entlohnung der Vormunde ist folgendermassen geregelt: Beträgt das von ihnen verwaltete Vermögen 1000 Pfund oder mehr, erhalten sie 10 Pfund, ist es zwischen 500 und 1000 Pfund, 5 Pfund, ist es zwischen 100 und 500 Pfund, 2,5 Pfund, ist es jedoch unter 100 Pfund, sollen die Vormunde die Aufgabe kostenlos für ein Jahr ausführen. Niemand ist verpflichtet, den Vormunden höhere Löhne zu zahlen, man kann dies jedoch aus freien Stücken tun. Sofern das durch die Vormunde verwaltete Vermögen 500 Pfund oder mehr beträgt, soll man den beiden Ratsabgeordneten jeweils 5 Schilling als Lohn auszahlen, wenn sie die jährliche Vormundschaftsrechnung abnehmen.
Creation date(s):approx. 1498

Dokumentspezifische Merkmale

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Überlieferung:Eintrag
Language:Deutsch
Schlagwörter:Eid; Finanzen; Löhne; Vormundschaft; Waisen; Verwitwung

Weitere Angaben

Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 61
Level:Dokument
Ref. code AP:B III 2 (S. 348-349)
 

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Related units of description:Siehe:
B III 4 (fol. 38 r-v) Ordnung der Stadt Zürich für die Bestellung von Vormunden (Vögten) für Witwen und Waisen, 1539 (ca.)-1541 (ca.) (Dokument)
 

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End of term of protection:12/31/1518
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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