Arbeitsinspektorat (ehemals Fabrikinspektorat), 1885-2009 (Fonds)

Archive plan context


Title:Arbeitsinspektorat (ehemals Fabrikinspektorat)
Inhalt und Form:Der Fonds besteht vor allem aus Plangenehmigungsverfahren (Projektmappen) über Bau- und Einrichtungsvorhaben industriell-gewerblicher Betriebe gemäss Fabrik- bzw. Arbeitsgesetz sowie aus Betriebs- oder Firmenmappen, die in diesem Zusammenhang entstanden sind.
Andere Namen:Fabrikinspekorat, Inspektorat für Arbeitsschutz des KIGA bzw. (ab 1999) Abteilung Arbeitsbedingungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit
Creation date(s):1885 - 2009
Running meters:54.00
Number:3613
Aktenbildner:Die Aufgaben des Arbeitsinspektorats sind von Beginn an im wesentlichen durch die Arbeitsschutzgesetzgebung des Bundes festgelegt, die mit dem eidgenössischen Fabrikgesetz von 1877 ihren Anfang nahm. Das Gesetz regelte den Einsatz von Kindern und Jugendlichen in Fabriken, machte Vorgaben zur Arbeitszeit und enthielt Bestimmungen zur Betriebssicherheit und zur Verhütung von gesundheitlichen Schäden bei den Arbeiterinnen und Arbeitern. Es führte zudem eine einschlägige Haftpflicht des Unternehmers ein. Insgesamt stellte es einen bedeutenden Eingriff in die unternehmerische Freiheit dar, war aber ebenso ein wichtiger sozialer Fortschritt.
Seit der Einführung der obligatorischen Unfallversicherung durch den Bund (Gesetz 1911, Gründung der SUVA 1918) ist das Arbeitsinspektorat am Vollzug der Bestimmungen zur Unfallverhütung beteiligt, wie sie die Gesetze über die Unfallversicherung enthalten. Ab den 1980er Jahren überwachte das Arbeitsinspektorat auch die Einhaltung einzelner Bestimmungen der Umweltgesetzgebung.

Für den hier interessierenden Zeitabschnitt sind vor allem die folgenden Bundesgesetze und die dazugehörigen Verordnungen relevant:
- Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18.01.1914: Wesentliche Neuerung gegenüber dem Fabrikgesetz 1877 war die Einführung der 48-Stunden-Woche.
- Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13.03.1964 (Arbeitsgesetz): Ausdehnung der Arbeitsschutzbestimmungen auf Gewerbe und Handel, vermehrter Schutz von Jugendlichen und Frauen. Für die Industriebetriebe änderte sich wenig; die Definition "industrieller Betrieb" wurde präziser und etwas enger gefasst.
- Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13.06.1911 (KUVG): Führte für rund 2/3 der Arbeitnehmer die obligatorische Unfallversicherung ein, enthielt Bestimmungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20.03.1981 (UVG): Einführung der obligatorischen Unfallversicherung für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Vereinheitlichung der Vorschriften zur Unfallverhütung für die Betriebe (bisher galten diejenigen des KUVG für die dem Unfallversicherungsobligatorium unterstellten Betriebe, diejenigen des Arbeitsgesetzes für die restlichen Betriebe), bessere Koordination der beteiligten Stellen (SUVA, Arbeitsinspektorate, Fach- und Branchenorganisationen).
- Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 07.10.1983 (Umweltschutzgesetz).

Der Vollzug der Arbeitsschutzgesetzgebung wurde in erster Linie den Kantonen übertragen und führte dort (wo dies nicht bereits geschehen war) zur Einsetzung von Fabrikkommissionen und Fabrikinspektoren. Im Sinne einer Sicherung und Kontrolle des Vollzugs sowie zur Unterstützung bei Spezialfällen schuf aber auch der Bund 1877 die Stelle eines eidgenössischen Fabrikinspektors. In den folgenden Jahrzehnten war die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Fabrikinspektoraten und demjenigen des Bundes, das über regionale Zweigstellen verfügte (Kreis 3: Zürich), immer sehr eng.
Neben den bundesgesetzlichen Vorschriften existierten zusätzliche kantonale Bestimmungen zum Arbeiterschutz (z. B. zum besonderen Schutz von Arbeiterinnen, zu Ferienregelungen oder zu speziellen Branchen).

Kantonale Organisation, Stellen:
Der kantonale Inspektor für das Fabrik- und Gewerbewesen gehörte seit 1899 zur Volkswirtschaftsdirektion. Ab 1936 wies das neu geschaffene Industrie- und Gewerbeamt eine Abteilung "Fabrikinspektorat" auf, ab 1948 "Arbeitsinspektorat" genannt. Ab 1970 gab es das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit KIGA mit den Unterabteilungen Arbeitsinspektorat, Arbeitsnachweis (Stellenvermittlung) und Arbeitslosenversicherung.
Gemäss Staatskalender stand für die Aufgaben des Arbeitsinspektorats Personal wie folgt zur Verfügung (Jahr, Bezeichnung, Personal):
- 1919/1920 Bureau für Fabrik- und Haftpflichtwesen (ferner ein Bureau für das Gewerbewesen, eine Inspektorin für Arbeiterinnenschutz und eine Kommission für das Fabrik- und Gewerbewesen), bestehend aus 2 Personen: Der Inspektor und ein Kanzlist.
- 1939/1941 Amt für Industrie und Gewerbe, kantonales Fabrikinspektorat (ferner: Bureau für Arbeiterinnenschutz, eine Abteilung Gewerbewesen, eine Kommission für Fabrik- und Gewerbewesen), bestehend aus 4 Personen: Der Vorsteher, ein Inspektor, ein Beamter und ein Kanzlist.
- 1959/1961 Industrie- und Gewerbeamt, Inspektorat für Arbeiterschutz (keine Kommission mehr, keine Abteilung Gewerbewesen mehr), bestehend aus 8 Personen: Inspektoren, technische Assistenten, eine Inspektorin für Arbeiterinnenschutz, Kanzleiangestellte.
- 1979/1980 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit KIGA, Abteilung Arbeitsinspektorat, bestehend aus 10 Personen: Abteilungschef, technische Beamte (alles HTL-Absolventen), Arbeitsinspektoren, Verwaltungsassistenten.
- 1979/1990 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit KIGA, Abteilung Arbeitsinspektorat, bestehend aus 12 Personen: Abteilungsleiter, Ingenieure, Arbeitsinspektoren und Verwaltungsassistenten.

Aufgrund der Rechenschaftsberichte des Regierungsrates lassen sich für die Zeit von 1920 bis 1990 die folgenden hauptsächlichen Aufgabengebiete des Arbeitsinspektorats unterscheiden:
- Bewirtschaftung der Fabrikliste (Betriebsregister): Betrifft die gemäss Fabrik- bzw. Arbeitsgesetz als "industrielle Betriebe" geltenden Unternehmen. Die Unterstellung unter das Fabrik- bzw. Arbeitsgesetz oder die Streichung von der Liste erforderte zum Teil detaillierte Abklärungen. Amtlich geführt wurde das Betriebsregister während des interessierenden Zeitraums vom eidgenössichen Fabrikinspektorat. Die Fabrikliste umfasste 1920 1487 Betriebe, 1940 1587 Betriebe, 1960 2324 Betriebe, 1980 1327 Betriebe (die Abnahme lässt sich auf die strengeren Kriterien des Arbeitsgesetzes, in Kraft seit 1966, vor allem aber auf die Veränderung der Wirtschaftsstruktur zurückführen; Gewerbebetriebe gemäss Arbeitsgesetz 1966 rund 42'000), 1990 1181 Betriebe (Gewerbebetriebe rund 60000).
- Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen: Betriebe auf der Fabrikliste hatten alle Neu- und Umbaupläne zur Bewilligung dem Arbeitsinpektorat vorzulegen, das die nötigen Abklärungen in Zusammenarbeit mit dem eidgenössischen Fabrikinspektorat traf, dem jede Planeingabe ebenfalls zur Begutachtung mitgeteilt wurde (dieses schaltete je nach Ermessen auch die Unfallverhütungsexperten der SUVA ein). Vor der effektiven Betriebsaufnahme war ferner eine Betriebsbewilligung einzuholen. Die Entscheide liegen als "Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion" vor und enthalten detailliert die Auflagen für die Bauausführung.
- Genehmigung von Fabrikordnungen: Betriebe auf der Fabrikliste hatten zwingend eine Fabrikordnung (Arbeitszeiten, Stundenplan, Vorschriften zur Arbeitssicherheit, Lagerorte für Geräte, Zeitpunkt der Lohnauszahlung und Kündigungstermine, Bussen für grobe Fehlhandlungen) zu erlassen und dem Arbeitsinspektorat vorzulegen.
- Bewilligungen von Arbeitszeiten: Für Abweichungen von den Normalarbeitszeiten waren Bewilligungen einzuholen, für die Gemeinde- oder Bezirksbehörden (Überzeit), das kantonale Arbeitsinspektorat oder auch das eidgenössischen Fabrikinspektorat zuständig waren.
- Inspektionen: Periodisch führte das Arbeitsinspektorat bei industriellen und gewerblichen Betrieben Inspektionen durch und erstellte Berichte.
- Behandlung von Beschwerden: Das Arbeitsinspektorat behandelte Beschwerden gegen einzelne Betriebe (Arbeitszeitregelungen, Betriebshygiene und Unfallschutz, Belästigung der Nachbarschaft).
- Mit der Einführung des Bundesgesetzes über die Heimarbeit im Jahr 1940 führte das Arbeitsinspektorat zudem das Zentralregister für Heimarbeiterinnen; die Fachkommission für Heimarbeit bestand bis zu ihrer Auflösung 1979.
Zum Teil wurde der Vollzug des Fabrik- bzw. Arbeitsgesetzes an die Bezirksbehörden (Statthalterämter) und die Gemeindebehörden delegiert. 1920 wurden per Kreisschreiben die Gemeindebehörden und die kantonalen Polizeistationen für die Kontrolle der Arbeitszeit-Regelungen zuständig erklärt, die Statthalterämter für die Bewilligungen von Überzeit. Nach Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes 1966 wurden auch Abklärungen betreffend die Unterstellung von Gewerbebetrieben unter das Gesetz durch die Gewerbepolizeien der Städte Winterthur und Zürich und durch die Gemeindebehörden vorgenommen.
Fondsgeschichte:Der vorliegende Fonds "Arbeitsinspektorat" setzt sich zusammen (Stand 2010) aus den Beständen Z 381, Z 392 und Z 394. Den Kern des Fonds bilden die Plangenehmigungsverfahren aus den Jahren 1921 bis 1970. Diese trugen zunächst die Archivsignaturen O 58 q.63 bis O 58 q.522 und waren noch unbewertet. Die inhaltliche und systematische Auswahl sowie die Detailverzeichnung als Bestand Z 392 erfolgte im Jahr 2010 (von insgesamt 91 Laufmetern wurden rund 18 Laufmeter übernommen).
Bearbeitet wurden die Bestände Z 381, Z 392 und Z 394 durch Denise Thoma und Anja Huber 2009/2010.
Related material:Archivabteilung O, insbesondere Fabrikwesen O 55 - O 58 mit den Plangenehmigungen 1885-1920 (O 58 q.1 - O 58 q.62).
Bestände:Z 381.1 - Z 381.570; Z 392.1 - Z 392.1429 ; Z 394.1 - Z 394.1467
Level:Fonds
 

Related units of description

Related units of description:Fortsetzung von:
O 58 q Fabrikpolizeiliche Genehmigungen von Neubauten und baulichen Veränderungen (Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen), 1885-1920 (Klasse)
 

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