C III 22, Nr. 117 Ordnungen und Beschlüsse, das Stadt-Seckelamt betreffend, 1533-1552 (Dossier)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C III 22, Nr. 117
Title:Ordnungen und Beschlüsse, das Stadt-Seckelamt betreffend
Inhalt und Form:1) Seckelmeister-Eid; undatiert.
2) Ordnung mit Austeilung der Schiess-Blättlinen, wem und wie selbe zu gestatten oder nicht; undatiert.
3) Ratserkanntnis über den Kurs der von den Klöstern Einsiedeln und Wettingen schuldigen Rheinischen Gulden, ist auf 16,5 Schweizer Batzen bestimmt; 27.04.1552.
3) Rats- und Burgererkanntnis: Termin, bis wann ausstehende Schulden von Vogteien und Ämtern gegen das Seckelamt einzuziehen, auch andere Geldschulden, ausgenommen, was Ämtern auf Bussen und den Amtleuten auf ihre Jahresbesoldung vorgestreckt ist; Vögte und Amtleute sollen nicht mehr mögen im Seckelbüchli als Schuldner eingeschrieben werden, sondern ganz bei Abnehmen der Rechnung liquidieren, auch wenn diese vor Rät und Bürger verlesen wird, angezeigt werden, was bezahlt ist oder ausstehend; 05.08.1551.
4) Ratserkanntnis mit Bestimmung, in wie viel Zeit die neuen Bürger das Bürgerrecht bezahlen sollen; 17.09.1533.
5) Ordnung, wie der Obristknecht das Öl, Unschlitt und Kerzen, so auf dem Rathaus gebraucht werden, verwahren und besorgen, die Stumpen ausbrauchen, beim Einkauf des Unschlitts markten und dem Metzger, damit er bezahlt werde, ein Briefli an den Seckelmeister geben, ins Salzhaus, Turm und Wächterstübli kein Unschlitt noch Kerzen geben, und die Besen aufs Rathaus kaufen, ihm das Geld aus dem Stadtseckel wiederkehrt werden solle; undatiert.
6) Ratserkanntnis: Wer Gaden- oder Metzgbankzins nicht auf die Verfallzeit erstattet, auch seinen Gaden einem anderen leiht, ist selbigen verlustig; wer ohne Wissen und Willen des Burgermeisters an solchen baut, hat die Kosten an ihnen selbst und den Zins (bei Türmung) gleich zu bezahlen; 18.07.1543.
7) Doppel des Vorstehenden.
8) Ratserkanntnis: Jörg Singenberg soll ab seiner Bleiche bei seinem Haus am Spitz inskünftig den bestimmten Bleichezoll (von 10 Ellen 1 Haller) wie die zwei andern Bleicher bezahlen und den Herren Seckelmeistern jährlich darum Rechnung geben; 01.06.1552.
9) Ratserkanntnis: Wie den Bürgern bewilligt wird, Gaden und Gestell der Würi nach, von der Stägen beim Wettingerhaus hinauf gegen das Helmhaus bis zum Zeichen, so die drei Herren Baumeister dahin machen lassen, nach bestimmtem Mass zu bauen; vom Stand soll ein Gulden Zins auf Kilbi (bei Verlust desselben) bezahlt und die ledig werdende Laden wieder empfangen, auch niemand diese Plätze mit Recht, sondern nur solange es dem ehrsamen Rat gefällt, inne haben; den 16.01.1553.
10) Ratserkanntnis: Der Baumeister soll an der Kilchmauer hinunter bis zum Wettingerhaus Gaden bauen, selbe um 5 Pfund Zins verleihen und dem Wettingerhaus zur Winde nur der notdürftige Platz gelassen, auch seeshalb zwischen dem Wettingerhaus und dem Stägli ein Gaden gemacht und also verliehen werden, und nicht zu gestatten, dass die Allmend weiter verschlagen werde; die Hafner sollen ihre bisherigen Gaden räumen und unter der Zimmerleutenstube ihr Geschirr feil haben und alle Freitage den Platz ändern, bis auf Meine Herren Verbesserung; 02.05.1541.
11) Verkommnis der Herren Verordneten mit Hans Lingk von Rottweil, wann er als anzunehmender Trompeter auf dem Petersturm zu blasen, und wie er sich sonst zu verhalten habe, welche Belohnung usw. ihm deshalb gebühre, wie er unentgeldlich einen Lehrknaben annehmen und welchen Eid er leisten solle; 30.01.1551.
12) Ratsrekanntnis: Da man mit Geschütz zur Noturft verfasst, soll weiters keins gegossen oder zugerüstet werden; 12.04.1542.
13) Ratserkanntnis: Die aus dem Stadtseckel erkauften Gewichte mag der Obriststadtknecht verkaufen, und, da ihr Ankauf im Schuld- oder Seckelbüchli, wenn dessen Betrag wieder erlöst ist, selben darin durchzutun; 04.07.1545.
14) Ratserkanntnis: Bei Verleihung der neuen Metzbänke soll um den Zins Trostung gegeben werden; 03.04.1541.
15) Ratserkanntnis: Für das von gemeiner Stadt ausgeliehene bare Geld soll man keine Währschaft mehr, sondern wiederum bares Geld annehmen; 02.11.1541.
16) Burgermeister und Rat der Stadt Zürich entbieten dem Untervogt, da die Vogtsteuer ein ehaft Ding, das sich nicht verjährt, sondern fürderlich bezahlt und eingezogen werden soll, soll er die ausstehende innert 14 Tagen einziehen und dem Seckelmeister bezahlen; 21.01.1552.
17) Ratserkanntnis: Da Engelhard seinen Krämerkasten unter dem Helmhaus bei der oberen Brücke samt der Gerechtigkeit desselben Stands unerlaubterweise verkauft, solle der, so den Kasten gekauft, weil der Stand und Platz Meinen Herren gehört, erwarten, ob sie ihn daselbst lassen feilhaben oder nicht; 06.12.1552.
Creation date(s):1533 - 1552
Number:1
Archival Material Types:Dossier

Weitere Angaben

Provenienz:Rechenrat
Abliefernde Stelle:Finanzarchiv; Ablieferung von 1840
Level:Dossier
Ref. code AP:C III 22, Nr. 117
 

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Related units of description:Abschrift siehe:
B I 156 Urkunden Seckelamt, Bd. 2, 1790 (ca.) (Dossier)
 

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