C III 17, Nr. 49 a Rats-Erkanntnuss, dass erstens diejenigen Zinsleute, die ihre Restanzen mit Wein zahlen und entrichten wollen, selbige in guter Währschaft liefern, ansonsten den Herren Vögten und Amtleuten, die nicht dergleichen annehmen würden, bei Visitation heimgeschlagen würden; zweitens di

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C III 17, Nr. 49 a
Title:Rats-Erkanntnuss, dass erstens diejenigen Zinsleute, die ihre Restanzen mit Wein zahlen und entrichten wollen, selbige in guter Währschaft liefern, ansonsten den Herren Vögten und Amtleuten, die nicht dergleichen annehmen würden, bei Visitation heimgeschlagen würden; zweitens diejenigen Zinsleute, denen keine Früchte auf ihren besitzenden Unterpfanden wachsen, statt derselben, wohl ihre Frucht und Grundzinse in Geld abführen mögen
Creation date(s):9/19/1699
Number:1
Archival Material Types:Dossier

Dokumentspezifische Merkmale

Schlagwörter:Ämter und Vogteien, Generalia, Reformation und Remedur derselben; Grundzinsgefälle; Zinsrestanzen und deren Entrichtung; Zehnten, trockener, grosser und kleiner

Weitere Angaben

Provenienz:Rechenrat
Abliefernde Stelle:Finanzarchiv; Ablieferung von 1840
Level:Dokument
Ref. code AP:C III 17, Nr. 49 a
 

Usage

End of term of protection:9/19/1729
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=2261271
 

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