B III 7 (fol. 21 r- 22 r) Ordnung der Stadt Zürich betreffend wirtschaftliche Tätigkeiten der Glaubensflüchtlinge aus Locarno und deren Einordnung in Konstaffel und Zünfte, 1558 (ca.) (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:B III 7 (fol. 21 r- 22 r)
Title:Ordnung der Stadt Zürich betreffend wirtschaftliche Tätigkeiten der Glaubensflüchtlinge aus Locarno und deren Einordnung in Konstaffel und Zünfte
Brief:Bürgermeister Georg Müller sowie Kleiner und Grosser Rat ordnen aufgrund von Klagen aus der Bürgerschaft an, die Locarner weiterhin in brüderlicher Weise in der Stadt zu behalten, ihnen jedoch folgende Bedingungen aufzuerlegen: Die Erteilung des Bürgerrechts an Locarner ist ausgeschlossen, vielmehr sollen sie als Hintersassen in der Stadt verbleiben. Dabei soll jeder das Gewerbe oder Handwerk, das er seit seiner Ankunft betrieben hat, weiterführen (1). Ohne Erlaubnis von Bürgermeister und Rat dürfen sie keine neuen Immobilien erwerben. Mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder Handwerk unterstehen sie den Satzungen der jeweiligen Zunft, der sie auch Beiträge zu entrichten haben. Die Ausübung mehrerer Gewerbe oder das Übergreifen in die Bereiche anderer Zünfte ist verboten (2). Diejenigen Locarner, die kein Gewerbe oder Handwerk betreiben, sollen wie andere Hintersassen zur Konstaffel gerechnet werden und dort das Fronfastengeld entrichten (3). Als Mitglieder von Konstaffel und Zünften werden sie nicht zu den Zunftversammlungen eingeladen, weder für die Besetzung des Regiments noch für andere Angelegenheiten (4). Da sich in der Vergangenheit Personen unter dem falschen Anschein, protestantische Glaubensflüchtlinge zu sein, in die Stadt eingeschlichen haben, ist das Beherbergen von Fremden nur mit Erlaubnis des Rats erlaubt, bei einer Mark Silber Busse. Aufgenommen werden dürfen nur anerkannte Flüchtlinge, die eine Bescheinigung des Stadtschreibers vorweisen können (5). Als Abgeordnete werden Junker Hans Conrad Escher und Junker Hans Göldli bestimmt. Sie sollen den Locarnern diese Bestimmungen mitteilen und jedes halbe Jahr, oder so oft es ihnen notwendig erscheint, bei den Flüchtlingen Umfrage halten, ob sich jemand unerlaubt in der Stadt aufhält. Ausgenommen davon sind Schüler und Studenten, die weiter als Tischgänger in Zürich wohnen dürfen (6). Den Locarnern soll durch die Abgeordneten nahegelegt werden, dass einige von ihnen für sich und ihre Kinder bei anderen evangelischen Städten eine Bleibe suchen sollen, damit nicht die ganze Last auf der Zürcher Bürgerschaft liegt (7). Bürgermeister und Rat behalten sich vor, diese Bestimmungen zu ändern (8). Bis auf Weiteres soll nicht vom Recht Gebrauch gemacht werden, den Locarnern eine Steuer aufzuerlegen (9).
Creation date(s):approx. 1558

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Eintrag
Trägermaterial:Papier
Language:Deutsch
Schlagwörter:Bürgerrecht; Flüchtlinge; Fremde; Gewerbe; Handel; Handwerk; Hintersassen; Zunft

Weitere Angaben

Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 194
Level:Dokument
Ref. code AP:B III 7 (fol. 21 r- 22 r)
 

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A 350.1, Nr. 187 Ordnung der Stadt Zürich betreffend wirtschaftliche Tätigkeiten der Glaubensflüchtlinge aus Locarno und deren Einordnung in Konstaffel und Zünfte, 1558.06.18 (Dokument)

Siehe:
A 350.1, Nr. 188 Ordnung der Stadt Zürich betreffend wirtschaftliche Tätigkeiten der Glaubensflüchtlinge aus Locarno und deren Einordnung in Konstaffel und Zünfte, 1558.06.18 (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:12/31/1578
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1927153
 

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