B III 7 (fol. 356 r - 357 r) Erläuterung zum Erbrecht von Eheleuten in der Stadt Zürich, 1558.05.07 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:B III 7 (fol. 356 r - 357 r)
Title:Erläuterung zum Erbrecht von Eheleuten in der Stadt Zürich
Brief:Einer Frau, die ihren Ehemann überlebt, stehen gemäss dem städtischen Erbrecht ihr zugebrachtes und ererbtes Gut, die Morgengabe, ihre Kleider und Schmuckstücke, ein Drittel der Fahrhabe sowie den als Eherecht bezeichneten Anteil des Vermögens zu. Da die zum Eherecht gehörenden Güter in den älteren Satzungen nicht benannt werden, was verschiedentlich zu Unstimmigkeiten geführt hat, werden diese nun, nach dem bisherigen Brauch, folgendermassen definiert: Das Eherecht umfasst Neujahrsgaben und weitere Geschenke des Mannes an die Ehefrau, einen Ehrenpfennig aus dem Bargeld des Mannes, einen Becher aus dem Silbergeschirr, ein Kleidungsstück aus dem Besitz des Mannes sowie eine Waffe. Des Weiteren wird im Einzelnen festgelegt, welches Mobiliar aus Stube, Küche und anderen Räumen des Hauses der Ehefrau als Erbe zustehen. Alles darüber Hinausgehende sollen die Nachkommen des Mannes erben. Für den Fall, dass ein Ehemann seine Ehefrau überlebt, gab es bisher noch keine schriftliche Norm. Deshalb wird im Folgenden, gestützt auf die Rechtsgewohnheit, das Folgende festgesetzt: Nach dem Tod der Ehefrau stehen dem Mann Kleider, Schmuck und Bargeld der Ehefrau zu, soweit es sich nicht um zugebrachtes Gut handelt. Des Weiteren geht auch ein Bett mit Zubehör, ein Kasten und ein Becher aus dem Silbergeschirr an den Ehemann. Das zugebrachte Gut der Ehefrau steht ihren Erben zu. Soweit gemeinsame Kinder der Eheleute am Leben sind, verwaltet der Mann deren Anteil am mütterlichen Gut, bis sie volljährig werden und heiraten. Vorbehalten sind anderslautende Vereinbarungen zwischen den Eheleuten in Form von Eheverträgen oder letztwilligen Verfügungen sowie die Bestimmungen der Ordnung der Stadt Zürich betreffend Erbrecht junger Ehemänner wiederverheirateter Witwen. Nach Bestätigung der vorliegenden Ordnung soll ihr Inhalt denen von Bülach mitgeteilt werden.
Creation date(s):5/7/1558

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Eintrag
Language:Deutsch
Schlagwörter:Ehe; Eigentum; Erbrecht; Fahrhabe; Hausrat; Morgengabe; Nachlass; Textilien

Weitere Angaben

Publikationen:Teiledition: Bluntschli 1856, 1. Teil, S. 442 (nach anderer Überlieferung)
Nachweis: Ott, Zürcherische Rechtsquellen, Teil 1, S. 95, Nr. 258 und S. 97, Nr. 285 (Dipl. Nr. 1629)
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 193
Level:Dokument
Ref. code AP:B III 7 (fol. 356 r - 357 r)
 

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Related units of description:Abschrift siehe:
B III 56 (fol. 67 v - 68 v) Erläuterung zum Erbrecht von Eheleuten in der Stadt Zürich, 1620 (ca.) (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:5/7/1578
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1926896
 

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