Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | B II 4 (Teil II, fol. 29 r) |
Title: | Ordnung der Stadt Zürich für die Genehmigung von Testamenten |
Brief: | Nachdem bislang geistlichen und weltlichen Personen erlaubt gewesen ist, letztwillige Verfügungen ohne vorgängige Prüfung zu erlassen und dies Anlass zu Klagen gegeben hat, haben sich beide Hälften des Kleinen Rates der Stadt Zürich mit der Angelegenheit befasst und das Folgende beschlossen: Ehegatten können sich wie von alters her die Nutzungsrechte an liegenden Gütern sowie an Geldsummen übertragen oder sich gegenseitig zu Teilhabern machen, indem sie dies zwei Mitgliedern des Neuen Rats eröffnen, welche ihr Anliegen dem Kleinen Rat zur Bewilligung vorlegen. Geistliche und weltliche Personen, die künftig letztwillige Verfügungen erlassen wollen, haben alle Angaben zu vermachten Gütern und Begünstigten schriftlich dem Kleinen Rat einzureichen. Dieser kann gegebenenfalls Änderungen vornehmen. Wer die Bestimmungen seiner letztwilligen Verfügung zu Lebzeiten nicht offenlegen will, muss beim Kleinen Rat die Bewilligung erwirken, über eine bestimmte Summe frei verfügen zu dürfen. Nach dem Tod des Erblassers steht jedoch dem Kleinen Rat auch in diesem Fall ein Prüfungsrecht zu. Damit diese Ordnung eingehalten wird, haben die Herren von Zürich befohlen, sie in ihr Stadtbuch zu schreiben. Nachtrag von derselben Hand: Die oben stehende Ordnung wird dahingehend angepasst, dass es Geistlichen wie früher erlaubt sein soll, letztwillige Verfügungen über Geldsummen ohne vorgängige Prüfung durch den Rat zu erlassen. |
Creation date(s): | 9/23/1467 - 6/27/1475 |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Preview: |
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Überlieferung: | Eintrag |
Language: | Deutsch |
Schlagwörter: | Erbrecht; Rat; Testament; Verwandtschaft |
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Weitere Angaben |
Kopien bzw. Reproduktionen: | Mikrofilm; Digitalisat |
Publikationen: | Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 212-213, Nr. 127; Schauberg, Gerichtsbuch, Anhang 1, S. 127; Teiledition: Bluntschli 1856, 1. Teil, S. 481 |
Weblinks: | Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 7 |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | B II 4 (Teil II, fol. 29 r) |
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Related units of description |
Related units of description: | Siehe: B III 6 (fol. 133 r-v) Ordnung der Stadt Zürich für die Genehmigung von Testamenten, 1516 (ca.)-1518 (ca.) (Dokument)
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 6/27/1495 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Eingeschränkt (Gebrauchskopie) |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1917591 |
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