Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | B III 6 (fol. 181 r - 183 r) |
Title: | Ordnung der Stadt Zürich für die Geschäfte des Rats |
Brief: | Bürgermeister, Kleiner und Grosser Rat der Stadt Zürich verordnen aufgrund von Klagen über die mangelnde Anwesenheit bei den Ratssitzungen sowie darüber, dass den Rechenherren zahlreiche Geschäfte übertragen werden, für die sie nicht zuständig sind, das Folgende: Bezüglich der Anwesenheitskontrolle im Rat soll es bei der bisherigen, halbjährlich verlesenen Satzung bleiben, wonach die Bürgermeister oder ihre Statthalter eine Anwesenheitsliste zu führen und zwei Personen mit der Kontrolle der Ankommenden an der Eingangstür zu beauftragen haben. Der Rat soll am Dienstag nicht zusammentreten, damit dessen Mitglieder an diesem Tag ihre eigenen Geschäfte verrichten können. Die Rechenherren sowie die Pfleger des Spitals, des Almosens sowie der Klöster und Stifte haben ihre Aufträge ebenfalls am Dienstag zu erledigen, damit sie an anderen Tagen im Rat anwesend sein können. Die Kompetenzen des Gremiums der Rechenherren bleiben unverändert, ihnen werden jedoch zukünftig keine Aufträge mehr übertragen, die nicht in ihrer Zuständigkeit liegen. Die Bürgermeister und ihre Statthalter haben Klagen, die vor Gericht verhandelt werden müssen, direkt dorthin zu verweisen, damit der Rat nicht mit geringfügigen Angelegenheiten überlastet wird. Zur Beschleunigung der Rechnungsprüfung sollen in Zukunft, sofern möglich, zwei Rechnungen an einem Tag behandelt und säumige Amtleute zur Abgabe ihrer Rechnungen ermahnt werden. Die Verordneten zu den Gefangenen im Turm sollen künftig ohne Verzögerung ihren Aufgaben nachkommen, damit unnötige Kosten vermieden werden und niemand ungerechtfertigterweise in Gefangenschaft verbleiben muss. Hinsichtlich aller Dinge, welche die Verwaltung des Regiments betreffen, sollen Bürgermeister, Oberstzunftmeister, Ratsherren, Zunftmeister und Amtleute an ihre Eide und die damit verbundenen Pflichten erinnert werden. Die Mitglieder des Kleinen und des Grossen Rats sowie die Richter haben sich zudem an ihre Verschwiegenheitspflicht zu halten, die in ihrem Eid festgehalten ist, Verstösse dagegen müssen gemeldet werden. Bei Rechtshändeln, die vor dem Rat entschieden werden, sollen künftig die Parteien nicht mehr im Vorfeld einzelne Mitglieder des Rates aufsuchen, um bei ihnen Rat zu suchen. Geschieht dies dennoch, hat der betreffende Ratsherr in der betreffenden Sache in den Ausstand zu treten. Weiterhin Rat suchen dürften die Parteien bei den beiden Bürgermeistern, den drei Oberstzunftmeistern, ihren beiden jeweiligen Zunftmeistern sowie, für die Bewohner der Landschaft aus den inneren und äusseren Vogteien, bei ihren beiden jeweiligen Obervögten, ohne dass diese danach in den Ausstand treten müssen. Vermerk von späterer Hand: Erlass einer erneuerten Ordnung für die Rechenstube der Stadt Zürich im Jahr 1628. |
Creation date(s): | 1/7/1542 |
Creation date(s), scattered dates: | approx. 1628 |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Eintrag |
Language: | Deutsch |
Schreiber: | Werner Beyel, Stadtschreiber von Zürich |
Schlagwörter: | Amtleute; Amtsführung; Ausstand; Finanzen; Gefängnis; Gericht; Rat; Rechnungswesen; Verwaltung |
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Related units of description |
Related units of description: | Entwurf siehe: A 43.2, Nr. 99 Beratungen von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich im Zusammenhang mit den Geschäften des Rats, 1541.12.10-1542.01.07 (Subdossier)
Siehe: B III 5 (fol. 580 r - 582 r) Erneuerte und ergänzte Ordnung für die Rechenstube der Stadt Zürich, 1628.12.31 (Dokument)
Siehe: A 43.2, Nr. 100 Ordnung der Stadt Zürich für die Geschäfte des Rats und Schulordnung von Kappel am Albis, 1542.01.07-1542.08.30 (Dokument)
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Usage |
End of term of protection: | 1/7/1562 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1917439 |
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