Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | B III 6 (fol. 119 r-v) |
Title: | Verordnung der Stadt Zürich betreffend die Bewohner des Quartiers im Kratz |
Brief: | Das Spielen ist weder im Haus des Henkers noch an anderen Orten im Kratz erlaubt. Bettler dürfen sich nur vor Kirchen und Häusern aufstellen, das Betteln in Trinkstuben, Weinhäusern und im Kircheninnern ist verboten. Im Kratz darf kein Haus einem Bettler oder Landstreicher, der nicht Bürger ist, verkauft oder verliehen werden. Fremde Bettler dürfen nur kostenlos und nicht länger als zwei Nächte beherbergt werden. Den einheimischen Bettlern sollen Zeichen angehängt werden, um sie von den Fremden zu unterscheiden. Wer seine Kinder zum Bettel entsendet und sich selbst in Wirtshäusern aufhält, macht sich strafbar. Fremde Landstreicher und Bettler sollen einen Eid schwören, künftig nicht mehr in Stadt und Landschaft Zürich zu betteln. Ein aus dem Stadtsäckel mit 4 Pfund Jahreslohn entlohnter Bettelvogt wird eingesetzt, der auf diese Ordnung jährlich seinen Eid ablegen soll. |
Creation date(s): | approx. 1516 - approx. 1518 |
|
Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Eintrag |
Language: | Deutsch |
Schlagwörter: | Amtleute; Bettel; Eid; Randgruppen; Spiel |
|
|
|
Related units of description |
Related units of description: | Siehe: A 42.1.2, Nr. 1 Beschlüsse von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich betreffend einheimische und fremde Bettler, 1500 (ca.)-1510 (ca.) (Dokument)
|
|
Usage |
End of term of protection: | 12/31/1538 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
|
URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1917274 |
|
Social Media |
Share | |
|