B III 6 (fol. 119 r-v) Verordnung der Stadt Zürich betreffend die Bewohner des Quartiers im Kratz, 1516 (ca.)-1518 (ca.) (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:B III 6 (fol. 119 r-v)
Title:Verordnung der Stadt Zürich betreffend die Bewohner des Quartiers im Kratz
Brief:Das Spielen ist weder im Haus des Henkers noch an anderen Orten im Kratz erlaubt. Bettler dürfen sich nur vor Kirchen und Häusern aufstellen, das Betteln in Trinkstuben, Weinhäusern und im Kircheninnern ist verboten. Im Kratz darf kein Haus einem Bettler oder Landstreicher, der nicht Bürger ist, verkauft oder verliehen werden. Fremde Bettler dürfen nur kostenlos und nicht länger als zwei Nächte beherbergt werden. Den einheimischen Bettlern sollen Zeichen angehängt werden, um sie von den Fremden zu unterscheiden. Wer seine Kinder zum Bettel entsendet und sich selbst in Wirtshäusern aufhält, macht sich strafbar. Fremde Landstreicher und Bettler sollen einen Eid schwören, künftig nicht mehr in Stadt und Landschaft Zürich zu betteln. Ein aus dem Stadtsäckel mit 4 Pfund Jahreslohn entlohnter Bettelvogt wird eingesetzt, der auf diese Ordnung jährlich seinen Eid ablegen soll.
Creation date(s):approx. 1516 - approx. 1518

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Eintrag
Language:Deutsch
Schlagwörter:Amtleute; Bettel; Eid; Randgruppen; Spiel

Weitere Angaben

Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 97
Level:Dokument
Ref. code AP:B III 6 (fol. 119 r-v)
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
A 42.1.2, Nr. 1 Beschlüsse von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich betreffend einheimische und fremde Bettler, 1500 (ca.)-1510 (ca.) (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:12/31/1538
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1917274
 

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