B III 6 (fol. 101 v - 103 r) Ordnung für Stadtschreiber und Unterschreiber der Stadt Zürich, 1516 (ca.)-1518 (ca.) (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:B III 6 (fol. 101 v - 103 r)
Title:Ordnung für Stadtschreiber und Unterschreiber der Stadt Zürich
Brief:Für Stadtschreiber und Unterschreiber werden folgende Bestimmungen erlassen: Sämtliche mit dem Stadtsiegel oder dem Sekretsiegel versehenen Urkunden müssen durch Stadtschreiber oder Unterschreiber geschrieben werden (1). Ihre Ämter werden zwar nicht jedes Jahr neu besetzt, jedoch bleiben personelle Änderungen vorbehalten. Sofern Klagen über einen der beiden Schreiber geäussert werden, soll der Bürgermeister diese an den Rat bringen (2). Stadtschreiber und Unterschreiber sind in den Räten nicht befugt, sich zu den Geschäften selbst zu äussern, ausser sie werden von Bürgermeister oder Oberstzunftmeister dazu aufgefordert (3). Nach Niederlegung des Amtes oder Beurlaubung davon soll der Stadtschreiber fünf Jahre lang das Bürgerrecht der Stadt behalten, ausser ihm wird ausdrücklich etwas anderes erlaubt (4). Zur Entlohnung erhalten Stadtschreiber und Unterschreiber alljährlich 40 respektive 10 Gulden, aufgeteilt in vier Teilbeträge an den Fronfasten, zuzüglich Sachvergütungen und Neujahrsgeschenke. Alle durch Schreibarbeiten und Amtshandlungen eingenommenen Beträge sollen die beiden Schreiber miteinander teilen. Beiden stehen je ein Substitut und ein Lehrknabe als Gehilfen zur Seite (5). Die beiden Schreiber sollen ein Abschiedsbuch führen, in das sie die Beschlüsse der Tagsatzung notieren (6). Sämtliche Urteile des Ratsgerichts sind niederzuschreiben und den Parteien vorzulesen, auf Nachfrage sind Urkunden darüber auszustellen. Wer im Nachhinein noch eine Urkunde über ein Urteil des Ratsgerichts begehrt, hat dafür die Gebühr von einem Batzen zu entrichten (7). Die Gebühren für die Ausstellung von Kaufbriefen, letztwilligen Verfügungen, Pfandverschreibungen sowie Überschreibungen von Gütern und Renten, welche zuhanden von Bürgern, Hintersassen und Bewohnern der Landschaft mit dem Siegel der Stadt Zürich ausgestellt werden, sind im Folgenden einzeln geregelt, aufsteigend nach Höhe der darin übertragenen Kapitalsummen (8). Für die Überschreibung von Aussteuern und Morgengaben sollen die Schreiber geringere Beträge verlangen, nach ihrem Ermessen (9). Wenn nach sechs Monaten die Kanzleigebühren für ausgestellte Urkunden noch nicht entrichtet worden sind, sind die Schreiber ermächtigt, sich vom Bürgermeister einen Knecht stellen zu lassen und das ausstehende Guthaben einzutreiben (10).
Creation date(s):approx. 1516 - approx. 1518

Dokumentspezifische Merkmale

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Überlieferung:Eintrag
Language:Deutsch
Schlagwörter:Abschied; Aussteuer; Beglaubigung; Bürgerrecht; Kanzlei; Kauf; Löhne; Morgengabe; Pfand; Renten; Schreiber; Schulden; Tagsatzung; Testament; Vertrag; Verwaltung

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Digitalisat
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 96
Level:Dokument
Ref. code AP:B III 6 (fol. 101 v - 103 r)
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
B III 5 (fol. 305 r - 307 v) Ordnung für Stadtschreiber und Unterschreiber der Stadt Zürich, 1604-1671.05.06 (Dokument)

Siehe:
B III 30 (fol. 88 r - 90 v) Ordnung für Stadtschreiber und Unterschreiber der Stadt Zürich, 1676 (Dokument)
 

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