Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | B III 6 (fol. 27 v - 28 r) |
Title: | Neubürgereid der Stadt Zürich |
Brief: | Neubürger sollen schwören, Nutzen und Ehre der Stadt zu fördern und Schaden abzuwenden, Bürgermeister, Kleinem und Grossem Rat gehorsam zu sein und ohne ihr Wissen kein anderes Bürgerrecht, Landrecht noch Schirmverhältnis anzunehmen, Meldung zu erstatten über mögliche Gefahren für die Stadt und ihr Herrschaftsgebiet und nicht gegen die Bestimmungen des Geschworenen Briefs sowie die Bünde mit den Eidgenossen zu verstossen. Weiter sollen sie schwören, das Bürgerrecht frühestens nach Ablauf von zehn Jahren wieder aufzugeben und dies in eigener Person, gemäss den geltenden Satzungen, zu tun. Neubürger sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres ein Haus zu kaufen, ausser es wird ihnen eine Fristverlängerung gewährt. Sofern sie in Leibeigenschaft oder in einem Fehdeverhältnis stehen, ist die Stadt Zürich daran nicht beteiligt, es sei denn, sie entscheide sich aus freien Stücken dafür. Die Neubürger sollen auch schwören, niemanden vor fremde Gerichte zu ziehen. Davon ausgenommen sind Ehesachen, die wie von alters her gerichtet werden sollen. |
Creation date(s): | approx. 1516 - approx. 1518 |
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Dokumentspezifische Merkmale |
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Überlieferung: | Eintrag |
Language: | Deutsch |
Schlagwörter: | Abzug; Bürgerrecht; Einzug; Eid; Fremde; Zuwanderung |
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Related units of description |
Related units of description: | Siehe: B III 5 (fol. 115 r-v) Neubürgereid der Stadt Zürich, 1604 (Dokument)
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/1538 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1916668 |
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