B III 6 (fol. 228 r - 230 r) Ordnung der Stadt Zürich betreffend Eid, Ordnung und Besoldung der Schreiber auf der Landschaft, 1540 (ca.)-1580 (ca.) (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:B III 6 (fol. 228 r - 230 r)
Title:Ordnung der Stadt Zürich betreffend Eid, Ordnung und Besoldung der Schreiber auf der Landschaft
Brief:Der Landschreiber in der Grafschaft Kyburg soll das Folgende schwören: dem Landvogt von Kyburg und Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich zu Diensten zu sein; die Verhandlungen an den Landgerichten und weiteren Gerichten, für die er zuständig ist, selbst oder durch einen Substituten zu protokollieren und die Parteien mit Urteilsbriefen, Weisungen und Appellationen zu versorgen; alle hängigen Angelegenheiten den Richtern und Fürsprechern vorzulesen, damit ausserterminliche Gerichtstage vermieden werden; beim Aufschreiben von Klage und Erwiderung einzig die Ursache des Rechtsstreits aufzunehmen und Nebensächliches wegzulassen; zusammen mit Untervogt und Fürsprechern an den Gerichtstagen noch vor dem Mittag alle Dokumente zu sichten, damit in der Gerichtsverhandlung am Nachmittag keine Verzögerungen entstehen; die Parteien darüber zu informieren, zu welchen Terminen sie ihre Dokumente vorzulegen haben; zu Lokalbesichtigungen pünktlich zu erscheinen; sein Bestes zu tun, damit seinetwegen keine unnützen Kosten und Verzögerungen entstehen. Diese Ordnung hat auch Gültigkeit für den Stadtschreiber von Winterthur, wenn er in seiner Funktion als Schreiber des Gerichts des Oberen Kelnhofes tätig ist. Wenn ein neuer Landvogt von Kyburg vereidigt wird, haben die Schreiber ihm ihre Aufwartung zu machen und müssen durch diesen bestätigt werden, worauf sie die vorliegende Ordnung beschwören sollen. Es folgt eine Tarifordnung, die für sämtliche Landschreiber im Zürcher Herrschaftsgebiet Gültigkeit besitzt. Festgesetzt werden dabei die Tarife für das Abschreiben gedruckter Mandate zuhanden der Kirchgemeinden, das Ausstellen von Urteilsbriefen, Weisungen, Appellationen, das Verschriftlichen von Zeugenaussagen, Urfehden, letztwilligen Verfügungen, Kaufverträgen, Urkunden über Zwangsversteigerungen, Verträgen sowie Zinsbriefen und Gültbriefen. Darüber hinaus regelt die Ordnung auch die anrechenbaren Spesen im Zusammenhang mit Amtshandlungen und Dienstreisen. Die Landschreiber haben bei allen ihren Verrichtungen Sorgfalt walten zu lassen, aufgrund ihres eigenen Verschuldens fehlerhafte Urkunden müssen sie auf ihre eigenen Kosten neu anfertigen. Die Tarifordnung für das Ausstellen von Kaufverträgen sowie Zinsbriefen und Gültbriefen besitzt auch Gültigkeit für die Zinsschreiber. Diese sollen zur Beschwörung der vorliegenden Ordnung einberufen werden.
Creation date(s):approx. 1540 - approx. 1580
Creation date(s), remarks.:Datierung aufgrund des Inhalts

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Eintrag (Nachtrag)
Language:Deutsch
Schlagwörter:Amtleute; Augenschein; Gebühren; Gericht; Mandat; Schreiber; Verwaltung; Vogtei

Weitere Angaben

Publikationen:Nachweis: Ott, Zürcherische Rechtsquellen, Teil 1, S. 91, Nr. 215 (Dipl. Nr. 1272)
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 177
Level:Dokument
Ref. code AP:B III 6 (fol. 228 r - 230 r)
 

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End of term of protection:12/31/1600
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1916574
 

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