B III 4 (fol. 88 r - 92 v) Eide für die jährlichen Schwörtage in den Obervogteien der Stadt Zürich sowie Verordnungen zur anschliessenden Verlesung, 1539 (ca.)-1541 (ca.) (Subdossier)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:B III 4 (fol. 88 r - 92 v)
Title:Eide für die jährlichen Schwörtage in den Obervogteien der Stadt Zürich sowie Verordnungen zur anschliessenden Verlesung
Brief:Die Bewohner der Obervogteien sollen schwören, Bürgermeister, Kleinem und Grossem Rat der Stadt Zürich sowie ihrem Vogt Treu und Wahrheit zu halten, gehorsam zu sein, anzuzeigen, was der Stadt Schaden bringen könnte, Zerwürfnisse zu schlichten und niemanden vor fremde Gerichte zu ziehen, geistliche oder weltliche, ausser es wird vom Rat ausdrücklich erlaubt (1). Der Untervogt soll schwören, den Herren von Zürich Treu und Wahrheit zu halten, den Nutzen der Stadt zu fördern und Schaden abzuwenden, ihre Rechte zu schützen und alles dasjenige, was die Belange der Stadt betrifft, dem Obervogt anzuzeigen (2). Im Anschluss an die Eidleistung sollen den Untertanen die nachfolgend genannten Bestimmungen und Verbote verlesen werden. Diese betreffen das Vergraben von totem Vieh (3), die Bevogtung von Waisenkindern (4), die Verbote des Fluchens, Zutrinkens, des Tragens geschlitzter Hosen, des Spielens sowie der Jagd und des Vogelfangs ausserhalb der erlaubten Zeiten (5), die Verbote des Tanzens ausserhalb offener Hochzeiten und Kirchweihen, des Umwerfens beim Tanzen und des Tanzens mit offenen Kleidern sowie von Tanzveranstaltungen, die länger als einen Tag und eine Nacht dauern (6), den Obstfrevel (7), Schlaghändel und die Verletzung von Personen, die diese zu schlichten versuchen (8), das Verbot des Reislaufs (9), die Vernachlässigung der Pflicht zur Abgabe von Zeugenaussagen (10), die Verpflichtung zum Besitz von Harnisch und Waffen (11), Frieden abtrinken und Frieden bieten (12), die jährliche Verlesung der sie betreffenden Artikel des gedruckten Grossen Mandats gegenüber den Wirten (13), die Verpflichtung der Untertanen zur Mithilfe bei Festnahmen (14), die Beschränkung der Kosten für den Unterhalt Gefangener (15) sowie die Verpflichtung zur Klageerhebung bei Freveln innert zwei Monaten (16).
Creation date(s):approx. 1539 - approx. 1541
Creation date(s), scattered dates:approx. 17th cent.

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Überlieferung:Einträge
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Schreiber:Werner Beyel, Stadtschreiber von Zürich
Schlagwörter:Amtleute; Bussen; Eid; Fluchen/Schwören; Friedbruch; Frieden bieten; Gefängnis; Gericht; Hochzeit; Hygiene; Jagd; Kirchweih; Kleidung; Landesherrschaft; Landwirtschaft; Mandat; Obstanbau; Reben; Solddienst; Spiel; Tanzen; Vogtei; Vormundschaft; Waffen; Waffenstillstand; Waisen; Weinbau; Wirtshaus; Zeugen

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Digitalisat
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 169
Level:Subdossier
Ref. code AP:B III 4 (fol. 88 r - 92 v)
 

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End of term of protection:12/31/1561
Permission required:[Leer]
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Accessibility:[Leer]
 

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