B III 4 (fol. 45 r - 47 r) Ordnung der Stadt Zürich für die Besetzung der städtischen Ämter sowie der Landvogteien und der Obervogteien, 1539 (ca.)-1543.02.03 (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:B III 4 (fol. 45 r - 47 r)
Title:Ordnung der Stadt Zürich für die Besetzung der städtischen Ämter sowie der Landvogteien und der Obervogteien
Brief:Bürgermeister, Kleiner und Grosser Rat der Stadt Zürich verfügen, dass die städtischen Ämter jeweils auf Weihnachten, die Landvogteien hingegen auf den 24. Juni besetzt werden sollen. Für die Wahl der Landvögte von Kyburg, Eglisau, Grüningen, Greifensee, Andelfingen, Regensberg, im Freiamt, Knonau und Maschwanden, Laufen, Wädenswil, Hegi, Steinegg, Sax, Weinfelden und Pfyn sowie für die Klosteramtleute werden folgende Bedingungen erlassen: Wählbar sind Mitglieder des Grossen und des Kleinen Rates. Gewählte Landvögte haben während der Amtsdauer ihre Mitgliedschaft im Kleinen Rat aufzugeben, sie bleiben jedoch Mitglieder des Grossen Rates. Landvögte werden für die Dauer von drei Jahren gewählt, ihre Amtszeit kann danach jährlich verlängert werden, jedoch jeweils erst nach erfolgter Prüfung der Jahresrechnung. Jeder Landvogt hat gegenüber dem Kleinen Rat zwei Bürgen zu stellen. Als Vögte der gemeinen Herrschaften sowie für die Hauptmannschaft von St. Gallen sind nur Mitglieder des Kleinen Rates zugelassen, dasselbe gilt für die Obervogteien und die inneren Vogteien. Städtische Amtleute haben die Ordnungen ihres jeweiligen Amtes zu beschwören.
In einem Nachtrag wird vermerkt: Die Amtszeit der Landvögte und Klosteramtleute wird auf höchstens sechs Jahre beschränkt. Nach Ablauf der sechsjährigen Amtszeit gilt für den Amtsinhaber ein Stillstand von drei Jahren, bis er sich wieder auf eine neue Stelle bewerben kann. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Säckelmeister, Baumeister, Spitalmeister, den Obmann der Klosterämter sowie der Siechenhäuser St. Jakob an der Sihl und an der Spanweid sowie die Vögte in den gemeinen Herrschaften.
Inhalt und Form:Enthält einen Nachtrag auf eingefügtem Blatt von gleicher Hand mit Zusatz von anderer Hand sowie mit Vermerk vom 16. Juni 1641.
Creation date(s):approx. 1539 - 2/3/1543

Dokumentspezifische Merkmale

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Überlieferung:Eintrag
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Schreiber:Werner Beyel, Stadtschreiber von Zürich (Grundtext)
Schlagwörter:Amtleute; Bürgschaft; Gemeine Herrschaften; Landesherrschaft; Verwaltung; Vogtei

Weitere Angaben

Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 172
Level:Dokument
Ref. code AP:B III 4 (fol. 45 r - 47 r)
 

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Related units of description:Siehe:
B III 6 (fol. 86 r-v) Ordnung der Stadt Zürich für die Besetzung der Landvogteien, 1516 (ca.)-1518 (ca.) (Dokument)

Siehe:
B III 2 (S. 359-360) Ordnung der Stadt Zürich für die Besetzung der städtischen Ämter sowie der Landvogteien und der Obervogteien, 1516 (ca.) (Dokument)
 

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