B III 4 (fol. 26 v - 27 r) Verordnung der Stadt Zürich betreffend Bestrafung des Totschlags zwischen Bürgern, 1539 (ca.)-1543.01.29 (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:B III 4 (fol. 26 v - 27 r)
Title:Verordnung der Stadt Zürich betreffend Bestrafung des Totschlags zwischen Bürgern
Brief:Jeder Bürger oder Landmann, welcher in die Gerichtszugehörigkeit der Stadt fällt, der an einem anderen Bürger einen Totschlag verübt und nicht in Notwehr dazu gedrängt worden ist, soll der Stadt 20 Mark Busse entrichten und für die Dauer eines Jahres aus der Stadt Zürich und ihrem Herrschaftsgebiet verbannt sein. Nach Ablauf dieser Frist ist er zur Rückkehr befugt, jedoch soll er zuvor die genannte Busse entrichten und sich mit den Verwandten des Toten gütlich einigen. Wer ohne dies zurückkehrt, soll in Haft genommen werden, bis er sich mit den Verwandten gütlich geeinigt hat. Den Verwandten ist keine andere Form der Rache gegenüber dem Täter erlaubt. Im Fall eines unehrlichen Totschlags steht es dem Rat frei, darüber nach Ermessen zu urteilen, je nach Schwere des Vergehens. Wer mit glaubwürdigen Zeugen versichern kann, dass er aus Notwehr gehandelt hat, muss keine Busse entrichten und soll vor den Verwandten des Toten sicher sein.
Zwei spätere Vermerke: Im Fall des Nichtentrichtens der Busse soll das Vermögen des Gebüssten um den entsprechenden Betrag gepfändet werden; gegebenenfalls kann gnadenweise dem Delinquenten erlaubt werden, den Betrag der Busse abzuarbeiten.
Creation date(s):approx. 1539 - 1/29/1543
Creation date(s), remarks.:Der spätere Vermerk betreffend das Abarbeiten der Busse datiert vom 29. Januar 1543 (mentags vor estomichi).

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Eintrag
Trägermaterial:Pergament
Language:Deutsch
Schlagwörter:Ausweisung; Bussen; Delinquenz; Gericht; Totschlag; Verwandtschaft

Weitere Angaben

Publikationen:Nachweis: Ott, Zürcherische Rechtsquellen, Teil 1, S. 112, Nr. 436 (Dipl. Nr. 621)
Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 171
Level:Dokument
Ref. code AP:B III 4 (fol. 26 v - 27 r)
 

Related units of description

Related units of description:Siehe:
B III 5 (fol. 497 r-v) Verordnung der Stadt Zürich betreffend Bestrafung des Totschlags zwischen Bürgern, 1604 (Dokument)

Siehe:
B III 2 (S. 334, Eintrag 1) Verordnung der Stadt Zürich betreffend Bestrafung des Totschlags zwischen Bürgern, 1498 (ca.) (Dokument)

Siehe:
A 43.1.2, Nr. 2 (S. 32) Verordnung der Stadt Zürich betreffend Bestrafung des Totschlags zwischen Bürgern, 1489.05.25 (ca.) (Dokument)
 

Usage

End of term of protection:1/29/1563
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1914292
 

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