MM 0 - MM 3 Protokoll, 1803.03.10-2015.12.22 (Fonds)

Archive plan context


Ref. code:MM 0 - MM 3
Title:Protokoll
Inhalt und Form:Die handschriftlichen Regierungsratsprotokolle des 19. Jahrhunderts sind das Resultat eines mehrstufigen, arbeitsteiligen Arbeitsprozesses in der zuständigen Staatskanzlei. Am Anfang standen Notizen des an den Regierungsratssitzungen teilnehmenden ersten Staatsschreibers mit den Traktanden und dem Ergebnis der Beratungen zu den einzelnen Geschäften. In einem zweiten Schritt fertigte der erste Staatsschreiber, zum Teil unter Mitwirkung des zweiten Staatsschreibers, ein Brouillonprotokoll an, je nach Geschäft stichwortartig oder bereits ausformuliert. Es wurde in der Regel an der nächsten, allenfalls auch an der übernächsten Sitzung dem Regierungsrat zur Einsicht und Genehmigung, bei Bedarf auch zur Korrektur und Ergänzung, vorgelegt.
Anschliessend erstellten zwei Kanzlisten auf der Grundlage der Brouillonprotokolle sowie der Akten zu den einzelnen Geschäften zeitnah je für ein Quartal die so genannte erste Reinschrift, die (bis zur Ablieferung an das Staatsarchiv) in der Staatskanzlei aufbewahrt wurde, wo die Regierungsräte jederzeit Einsicht nehmen konnten. Darauf basierend erstellte ein anderer, geringer entlöhnter Kanzlist die zweite Reinschrift, gelegentlich auch als Doppel bezeichnet, die (ebenfalls bis zur Ablieferung der Bände an das Staatsarchiv) im Regierungsratssaal aufbewahrt wurde. 1832 wurde dafür ein "geräumiger Schrank" in Auftrag gegeben.
Dieser Workflow hat zumindest für die Amtszeit von Staatsschreiber Gottfried Keller (September 1861 - Juli 1876) Gültigkeit, dessen Notizbücher (ZB Zürich Ms. GK 52 - Ms. GK 65) und Brouillonprotokolle (M 17 e.1 - M 17 e.14) erhalten geblieben sind. Die teilweise ebenfalls überlieferten Brouillonprotokolle von Kellers Vorgänger Karl Adolf Huber bzw. seines Nachfolgers Heinrich Stüssi (M 17 e.1 und M 17 e.14) zeigen ein ähnliches Bild, ebenso ein Bericht über die vertiefte Prüfung der Geschäftsführung der Staatskanzlei aus der Amtszeit Kellers. Danach hatte die erste Reinschrift Ende 1861 einen Rückstand von einem Monat auf die jeweiligen Sitzungen, die zweite Reinschrift einen solchen von einem halben Jahr.
In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde das Brouillonprotokoll dem Regierungsrat zumindest zeitweise (nach 1803 sowie 1833-1839) nicht nur zur Genehmigung vorgelegt, sondern auch verlesen.
Ende 1831 erfolgte der Wechsel vom Schmalfolio-Format (mit einfachem Pergamentrücken) zum Ganzfolio-Format (mit Lederrücken und ab 1847 goldgeprägtem Rückentitel), 1845 beschloss der Regierungsrat die Beschaffung von besserem Papier für die Protokolle. Gleichzeitig wurde ab diesem Jahr konsequent für jedes Trimester (Quartal) ein neuer Band (mit eigenem Register) angelegt. Pro Verfassungsperiode wurden die Bände durchnummeriert, so 1814 ab der Restaurationsverfassung (64 Bände), 1831 ab der Regenerationsverfassung (184 Bände) und 1869 ab der demokratischen Verfassung (72 Bände bis zum Übergang zum gedruckten Protokoll 1887).
Die eigentliche Protokollierung regelte erstmals das "Gesetz betreffend eine Geschäftsordnung für den Regierungsrat" von 1831. Danach sollte das Protokoll "unter Hinweisung auf die Acten, eine vollständige Angabe und genaue Bezeichnung" der an den Regierungsrat "gebrachten Gegenstände, sodann alle über Form der Behandlung sowohl als über die Sache selbst gefaßten Erkenntnisse sammt den allfällig durch den Regierungsrath aufgestellten Entscheidungsgründen" enthalten. Die Nachfolgeerlasse von 1850, 1871 und 1899 übernahmen die Bestimmung in gekürzter Form. 1850 präzisierte ein Regierungsratsbeschluss die Form der Protokollierung (klare Trennung zwischen Darlegung der Fakten und rechtlicher Würdigung) und weitete die Bestimmungen auf den Geschäftsgang zwischen den Direktionen und dem Regierungsrat aus, namentlich bezüglich der Aufnahme von Anträgen und Berichten der Direktionen in das Protokoll. 1876 musste der Regierungsrat den neuen Staatsschreiber Heinrich Stüssi ermahnen, ohne besonderen Beschluss nur die Beschlüsse und nicht auch die Verhandlungen zu protokollieren.
Umgekehrt führte der Regierungsrat 1876 - wohl auf Initiative von Stüssi - eine Geschäftskontrolle ein, die es erlaubte, das Protokoll von blossen Antragsüberweisungen zu entlasten und so den regelmässig beklagten Rückstand bei der Erstellung der ersten und noch mehr der zweiten Reinschrift zu reduzieren. Tatsächlich verringerte sich die Zahl der RRB von 3478 im Jahr 1876 auf nur noch 2259 im Jahr 1877, und dem Schreiber der zweiten Reinschrift konnte zur Auflage gemacht werden, mit dieser nicht mehr als acht Tage im Rückstand zu sein. Geschäftsnummern erhielten die Beschlüsse bereits seit 1861, wohl als Folge der Prüfung der Geschäftsführung der Staatskanzlei.
Der Transkription der Regierungsratsbeschlüsse im Rahmen des Projekts TKR liegt die unter den Signaturen MM 1 und MM 2 verzeichnete erste Reinschrift des Regierungsratsprotokolls zugrunde. Sie unterscheidet sich von der zweiten Reinschrift insbesondere durch Titelblätter und Mitgliederlisten des Regierungsrats. Die beiden sorgfältig erstellten, wenig Verschreibungen aufweisenden Reinschriften sind inhaltsgleich, nicht aber layout- und textidentisch. Dies zeigt sich hauptsächlich an der Verwendung von Abkürzungen, während lexikalische Unterschiede selten sind (z. B. Hornung und Februar).
Schreiberwechsel, auch mitten in den Protokollen, sind zum Teil gut erkennbar, so im Juni 1834 (MM 2.18, S. 137), im Februar und April 1838 (MM 2.40, S. 81, und MM 2.41, S. 219) und zum Jahreswechsel 1839/40 (MM 2.53, S. 326, und MM 2.54, S. 1), zum Teil lassen sich die Schreiberhände aber auch kaum unterscheiden. Sie wurden im Rahmen des Projekts TKR jedenfalls nicht systematisch dokumentiert und mit der Anstellungszeit der zahlreichen Kanzlisten der Staatskanzlei abgeglichen. Als Schreiber der beiden Reinschriften explizit genannt werden in einzelnen Beschlüssen lediglich 1836 J. J. Ott, 1876/77 und 1887 August Butz und 1882 Heinrich Rüegg und Heinrich Hauser. Kanzlist Butz erhielt 1887 pro "ordentlich geschriebene Protokollseite" eine Vergütung von 30 Rappen.
Der Erschliessung der Protokolle dienten von Beginn weg Register. Ein Regierungsratsbeschluss von 1850 verlangte für die Protokolle von Regierungsrat und Direktionen ein Namen- und Sachregister. Nachdem Staatsschreiber Heinrich Stüssi 1876 bereits ein Generalregister für die Regierungsratsprotokolle vorgeschlagen hatte, reorganisierte er das Register 1882 dahingehend, dass die Staatskanzlei fortan ein kumuliertes Sachregister pro Jahr erstellte, das in vervielfältigter Form auch den Direktionen abgegeben werden konnte. Gleichzeitig verwies das Register anstelle der Seitenzahlen neu auf die Geschäftsnummern der einzelnen Beschlüsse, die nun nicht mehr pro Band, sondern pro Jahr durchgezählt wurden. Damit war die heutige Praxis, die es erlaubt, einen RRB mit Kombination von Jahr und Beschlussnummer eindeutig zu zitieren, etabliert.
1885 liess Stüssi auch das Brouillonprotokoll zuhanden der Direktionen und ihrer Sekretariate vervielfältigen. Der entscheidende Schritt von den beiden handschriftlichen Reinschriften zum gedruckten Protokoll erfolgte 1886 mit einem entsprechenden Antrag Stüssis für eine dreimonatige Testphase. Der Staatsschreiber argumentierte, dass bei handschriftlichen Protokollen und Ausfertigungen für die Verwaltung bzw. für die Adressaten von Beschlüssen stets Differenzen auftreten können, während es beim Druck nur ein Original gebe. Er empfahl den Buchdruck als Vervielfältigungsverfahren. Die beauftragte Druckerei sollte jeweils bis zur nächsten Sitzung Korrekturabzüge erstellen, die nach der Genehmigung durch den Regierungsrat zu Protokollen in einer Auflage von 12 Exemplaren (je 1 für die 7 Regierungsräte, je 1 für die Staatskanzlei, das Sitzungszimmer des Regierungsrats und das Staatsarchiv, 2 als Reserve) sowie als Separatabzüge für die jeweiligen Adressaten gedruckt werden sollten. Die um eine Offerte angefragte Genossenschaftsbuchdruckerei Zürich garantierte zudem "volle Diskretion" im Umgang mit den in den Protokollen enthaltenen Personendaten.
Datenschutzüberlegungen, insbesondere im sensiblen Bereich des Vormundschaftsrechts, bewogen aber eine Mehrheit des Regierungsrats zunächst den Vorschlag abzulehnen. Erst ein Wiedererwägungsantrag ein halbes Jahr später erhielt die Zustimmung, als sich der Regierungsrat nach den Wahlen "eher in der Lage" sah, "solche wichtige Änderungen zu beschliessen", wobei auch finanzielle Überlegungen eine Rolle spielten. Die Auflage wurde auf zwei Exemplare reduziert, die Testphase auf ein Jahr verlängert. Die Umstellung erfolgte per 1. Juli 1887, der Vertrag mit der Genossenschaftsdruckerei regelte die Details von Typografie (Garamond Fraktur), Format (Folio) und Layout (zweispaltig) sowie die "Wahrung voller Geheimhaltung" des Inhalts der Protokolle. Unklar bleibt, weshalb das Protokoll noch in Fraktur gedruckt wurde, nachdem der Kanton auf Initiative von Staatsschreiber Stüssi für alle anderen Amtsdruckschriften mit Ausnahme der Vorlagen an das Stimmvolk bereits 1883 auf Antiqua umgestellt hatte. Beim Protokoll von Erziehungsdirektion und Erziehungsrat, das ab 1889 im selben Layout gedruckt wurde, erfolgte der Satz jedenfalls von Beginn weg in Antiqua.
Die Auflage wurde letztlich auf vier Exemplare festgesetzt (je eines für das Sitzungszimmer des Regierungsrats, die Staatskanzlei und das Staatsarchiv sowie ein Reserveexemplar), dann aber für die Direktionen bzw. auch für einzelne Ämter schon bald auf 12, 1899 auf 15 erhöht. Pro Jahr wurde ein Band (mit Register) produziert.
Die Produktion der Protokolle setzte neben der Staatskanzlei auch die Druckerei unter Zeitdruck. Diese hatte zeitweise Schwierigkeiten, die Fahnen bis zur nächsten Regierungsratssitzung zu liefern. In der Staatskanzlei passierten die Protokolle eine dreifache Kontrolle, zunächst durch zwei Kanzlisten (Vergleich der Druckbogen mit dem Manuskript), dann durch einen anderen Kanzlisten (formelle und materielle Fehler) und zuletzt häufig auch noch durch den Staatsschreiber.
1903 wechselte der Druckauftrag nach freier Ausschreibung zur Druckerei Müller, Werder & Cie in Zürich, die sehr günstig offeriert und mit dem Druck der Protokolle des Stadtrats von Zürich bereits ausreichend Erfahrung hatte. Gleichzeitig erfolgte nun die Umstellung auf Antiqua. Weiterhin beibehalten wurde das Folio-Format; erst 1996 erfolgte der Wechsel zum A 5-Format. 1953 wurden die Verträge mit den Druckereien der verschiedenen zentralen Serien erneuert, darunter auch jener mit der Druckerei Müller, Werder & Cie für das Regierungsratsprotokoll. Den gut eingearbeiteten Druckereien wurden dabei "grosse Sorgfalt und Verständnis für die Staatsverwaltung" attestiert, aber auch pünktliche und zuverlässige Erfüllung der Druckaufträge mit ihrem häufig "ausgesprochen vertraulichen Charakter".
Dem kontinuierlich steigenden Umfang der Protokolle bzw. der Zahl der Beschlüsse versuchten Staatskanzlei und Regierungsrat 1908, 1920 und 1934 vor allem durch zwei Massnahmen entgegenzuwirken. Diese waren aber nur begrenzt bzw. vorübergehend wirksam. Einerseits sollten die Direktionen ihre Anträge, die in die Beschlüsse einflossen, kürzer fassen, anderseits sollten mehr Geschäfte durch Direktorialverfügung anstatt durch Regierungsratsbeschluss erledigt werden, wobei hier das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrats von 1899 enge Grenzen setzte. Ebenfalls nur begrenzten Erfolg hatte das Weglassen des faktischen Teils bei gewissen (seriellen) Beschlüssen wie Erneuerungswahlen an Mittelschulen und an der Universität ab 1924.
Grössere Auswirkungen hatte hingegen die Verlagerung von Kompetenzen des Regierungsrats an andere Instanzen durch entsprechende Gesetzesänderungen. So war bis zur entsprechenden Kompetenzdelegation an die Direktion des Innern 1926 der Regierungsrat im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens von Ausländern für die Erteilung des Landrechts zuständig, was sich in bis zu 500 Beschlüssen pro Jahr niederschlug. Bis zu 350 Beschlüsse pro Jahr resultierten aus der Zuständigkeit des Regierungsrats für Ausnahmebewilligungen gemäss § 149 des Baugesetzes von 1893, bevor der Erlass 1943 revidiert und die Zuständigkeit an die Direktion der öffentlichen Bauten überging.
Auch in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts gab es Bemühungen, dem durch die Ausweitung der Staatstätigkeit wieder steigenden Umfang des Protokolls zu begegnen, namentlich 1973 mit dem Beschluss, bei Personalanträgen und in einem zweiten Schritt bei allen Personalgeschäften die Erwägungen nicht mehr in das Protokoll aufzunehmen. In der Folge reduzierte sich der Umfang vom Höchststand 1971 mit 3205 Seiten kontinuierlich auf noch 1570 Seiten im Jahr 1989. Parallel nahm die Zahl der Geschäfte von 7238 im Jahr 1971 auf noch 3806 im Jahr 1995 markant ab, wiederum durch Kompetenzverlagerungen an andere Instanzen.
Auch die Zahl der zu druckenden Separatabzüge von RRB stieg stetig an, so von 18'000 im Jahr 1906 auf 31'500 im Jahr 1913, 54'700 im Jahr 1942, 83'250 im Jahr 1947, 98'000 im Jahr 1961, 134'000 im Jahr 1964.
Ordentliche Sitzungstage des Regierungsrats waren im 19. Jahrhundert gemäss der Geschäftsordnung von 1831 Dienstag, Donnerstag und Samstag. Allerdings wurde die explizite Regelung nicht in die Nachfolgeerlasse von 1850, 1871 und 1899 übernommen. Im 20. Jahrhundert etablierte sich der Donnerstag als ordentlicher Sitzungstag, der 1908 als "offizieller", 1942 als "traditioneller" Sitzungstag bezeichnet wird. Wegen Terminkollisionen mit den Direktionskonferenzen sowie mit anderen Fachtagungen kam es 1972 zu einer Verlegung auf den Mittwoch(-Vormittag), wie dies heute in der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 wieder explizit festgehalten ist.
Zwischen den Sitzungen des Gesamtregierungsrats konnte das Präsidium gemäss den Geschäftsordnungen von 1850, 1871 und 1899 "in minder wichtigen jedoch dringlichen Fällen" so genannte Präsidialverfügungen erlassen, die das Gesamtgremium in der folgenden Sitzung zu genehmigen hatte. Die entsprechenden Beschlüsse sind im Protokoll unter dem Erlassdatum eingereiht.
Der Sitzungsbeginn war im 19. Jahrhundert ursprünglich auf 7 Uhr im Sommer- und auf 8 Uhr im Winterhalbjahr angesetzt. Im 20. Jahrhundert etablierte sich 8.30 Uhr bzw. 14.30 Uhr für Nachmittagssitzungen. 1847 während dem Sonderbundskrieg und 1871 während dem Tonhallekrawall versammelte sich der Regierungsrat auch spät nachts zu dringlichen Sitzungen im Rathaus.
Ordentlicher Sitzungsort des Regierungsrats war lange Zeit (und ist in den letzten Jahrzehnten wieder) der Regierungsratssaal im ersten Obergeschoss des Rathauses. Historische Aufnahmen von 1899 zeigen sechs Einzelpulte und ein Präsidiumspult sowie ein Doppelpult für den Staatsschreiber. Im Protokoll vermerkt ist der Sitzungsort allerdings erst seit dem Landesstreik vom November 1918, als der Regierungsrat seine Sitzungen "im Interesse der ununterbrochenen Aufrechterhaltung der staatlichen Gewalt" in die Kaserne verlegte. Aus den Vermerken geht hervor, dass der Regierungsrat bis 1922 regelmässig auch Sitzungen im Obmannamt abhielt, bevor im zum kantonalen Verwaltungsgebäude umgebauten Kaspar-Escher-Haus ein zweites Regierungsratszimmer mit derselben Ausstattung eingerichtet wurde, das der Regierungsrat an seiner Sitzung vom 17. Juli 1922 offiziell einweihte und in dem er bis 1958 über 2000 Sitzungen (gegenüber nur knapp 600 im Rathaus) abhielt. 1967 wurde das mittlerweile kaum mehr genutzte Sitzungszimmer wegen "drückender Raumnot in der Zentralverwaltung" in die beiden Büroräume Nr. 231 und 232 unterteilt. Ab 1972 tagte der Regierungsrat zwar regelmässig wieder im Kaspar-Escher-Haus (im Sitzungszimmer Nr. 360), aber doch rund viermal häufiger im Rathaus. Von der Sitzung des 24. April 1969 im Regierungsratszimmer des Rathauses existiert eine Fotodokumentation.
Davon abgesehen versammelte sich der Regierungsrat vor allem in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg auch immer wieder an anderen Orten im Kanton, häufig im Zusammenhang mit Besichtigungen, so u. a. auf dem Hörnli und auf dem Albis. Ausserhalb des Kantons lassen sich nur rund ein Dutzend Regierungsratssitzungen feststellen, darunter in den 1950er-Jahren auch im Schnellzug nach Bellinzona bzw. nach Genf.
Bereits das "Gesetz betreffend eine Geschäftsordnung für den Regierungsrat" von 1831 sah vor, dass Regierungsräte verlangen konnten, ihre in der Minderheit gebliebene Position zu einem Beschluss im Protokoll vermerken zu lassen. Die Nachfolgeerlasse von 1850, 1871 und 1899 übernahmen die Bestimmung. Soweit die Minderheitspositionen in einem eigenen Beschluss (unter den Titeln "Minderheitsantrag", "Minderheitserklärung", "Protokoll(s)verwahrung", "Protokoll(s)erklärung", "Gegenantrag") protokolliert wurden, lässt sich eine Häufung in den Jahren 1867-1887 und 1982-1995 feststellen.
Schreiben (Missiven) des Regierungsrats an Dritte aufgrund von Regierungsratsbeschlüssen wurden bis 1879 separat protokolliert (MM 4.1 - MM 4.78), mit entsprechendem Verweis "laut Missiven" (auch abgekürzt "l. M. (d.) h. T." u. ä. für "laut Missiv (des) heutigen Tages") im Regierungsratsprotokoll. Auf den 1. Januar 1880 beschloss der Regierungsrat, sämtliche Schreiben als Teil der entsprechenden Beschlüsse direkt ins Protokoll aufzunehmen.
Handschriftliche und gedruckte Beilagen wurden im 19. Jahrhundert zunächst den Protokollen beigebunden, wobei solche erst ab 1878, das heisst in der Amtszeit von Staatsschreiber Stüssi, regelmässig vorkommen. Mit dem Übergang zum gedruckten Protokoll 1887 erstellte die Staatskanzlei separate Beilagenbände (MM 3 a.1 - MM 3 a.47) in dreifacher Ausfertigung für Staatskanzlei, Regierungsratszimmer und Staatsarchiv. Sie umfassen vorwiegend Anträge bzw. Entwürfe für Gesetze, Verordnungen und Kantonsratsbeschlüsse, daneben auch Voranschlag und Rechnung sowie Protokolle interkantonaler Gremien und verschiedene Mitteilungen. 1935 wurden die Beilagenbände rückwirkend ab 1934 wieder abgeschafft, nachdem sie kaum noch konsultiert wurden, da die entsprechenden Unterlagen auch in die Direktionsakten und von dort ins Staatsarchiv gelangten und als Gesetzesmaterialien zur Verfügung standen.
Das Regierungsratsprotokoll unterlag bis zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit der Kantonsverfassung von 2005 und dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) von 2007 dem Geheimhaltungsprinzip. Noch 1995 hielt der Regierungsrat im Grundsatz fest: "Das Protokoll des Regierungsrates ist nicht öffentlich". Seit der Einführung des Amtsblatts 1834 publizierte der Regierungsrat aber nach seinem Ermessen wichtige Beschlüsse im Textteil des Amtsblatts, wie das die entsprechenden Erlasse und Beschlüsse zum Amtsblatt von 1833, 1834, 1858, 1878, 1959, 1980, 1998 und 2017 vorsahen bzw. vorsehen. Dabei kann es sich um die (ggf. auszugsweise) Wiedergabe eines im Protokoll enthaltenen Beschlusses handeln, sehr häufig verweist das Protokoll im 20. Jahrhundert aber auch direkt auf das Amtsblatt und verzichtet auf eine Wiedergabe des Beschlusses im Wortlaut.
In der Rubrik "Auszüge aus Entscheidungen des Regierungsrats" des Amtsblatts publizierte der Regierungsrat ab 1859 auch (anonymisierte) Beschlüsse aus dem Bereich der Rechtsprechung, und zwar gemäss einem RRB von 1862 insbesondere "Entscheidungsgründe eines Beschlusses" von allgemeinem Interesse, etwa "bei Auslegung zweifelhafter Gesetzesstellen in Administrativstreitigkeiten". Ab 1913 (und bis 1981) fanden solche grundsätzlichen Entscheide des Regierungsrats, aber auch einzelner Direktionen, Aufnahme im Anhang zum Geschäftsbericht des Regierungsrats; die Rückkehr zum Amtsblatt wurde 1928 abgelehnt.
Schliesslich veröffentlichte der Regierungsrat seit 1860 weitere Beschlüsse "im Auszug" im Textteil des Amtsblatts, und zwar gemäss dem erwähnten RRB von 1862 "in der Regel alle Schlussnahmen, welche von allgemeinem Interesse sind und sich zur Veröffentlichung eignen". Der Beschluss galt zunächst nur für ein Jahr, fand aber danach Eingang in die Erlasse zum Amtsblatt von 1878 und 1959. Erst 1997 wurde die entsprechende Rubrik im Amtsblatt aufgegeben.
Zweites Publikationsorgan für wichtige Regierungsratsbeschlüsse und regierungsrätliche Erlasse (Verordnungen) war (und ist) die Offizielle Gesetzessammlung. So finden sich im Protokoll im Zeitraum 1803 bis 1995 rund 1100 Verweise auf die OS.
Heute publiziert die Staatskanzlei in Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips die freigegebenen Regierungsratsbeschlüsse ab dem 1. Oktober 2008 auf einer eigenen Website. Gleichzeitig hat der Regierungsrat in RRB 1981/2009 die Kategorien der nicht öffentlich zugänglichen Regierungsratsbeschlüsse sowie die Begründung für deren Nichtöffentlichkeit näher konkretisiert. Für die im Rahmen des Projekts TKR zugänglich gemachten Regierungsratsbeschlüsse gelten die Schutzfristen gemäss Archivgesetz.
Die heutige Kommunikation von Regierungsratsbeschlüssen über Medienmitteilungen des Regierungsrats hat ihren Ursprung im Jahr 1893, als der Regierungsrat die Staatskanzlei mit der Abfassung von Übersichten der "zur öffentlichen Mittheilung sich eignenden Beschlüsse" zuhanden der Zeitungsredaktionen beauftragte, die den Jahren 1914 bis 1932 auch als "Regierungsbulletin" bezeichnet werden.

Die Beschlüsse der Jahre 1803-1995 wurden 2009-2017 im Rahmen des Projekts Transkription und Digitalisierung der Kantonsratsprotokolle und Regierungsratsbeschlüsse des Kantons Zürich seit 1803 (TKR) in der Zeit der handschriftlichen Überlieferung transkribiert und in der Zeit der gedruckten Publikation mit automatischer Texterkennung (OCR-Verfahren) aufbereitet und manuell nachkorrigiert.
Über die Website des Kantons Zürich sind die als öffentlich klassifizierten Beschlüsse seit dem 1. Oktober 2008 zugänglich, ebenso Informationen zur Zugänglichkeit der vor dem 1. Oktober 2008 gefassten, aber weniger als 30 Jahre alten Beschlüsse.

Rechtliche Grundlagen und weitere Materialien:
(in Vorbereitung)
Creation date(s):3/10/1803 - 12/22/2015
Number:976
Level:Fonds
Ref. code AP:MM 0 - MM 3
Weblinks:Regierungsratsbeschlüsse 1803-1988 via Thematische Suche (Quickaccess mit Viewer)
Regierungsratsbeschlüsse 1803-1940 als OGD-Datensatz
Als öffentlich klassifizierte Regierungsratsbeschlüsse ab 01.10.2008
 

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Regierungsratsbeschlüsse (Fonds)
 

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