OS NF 1 (S. 370-371) Gesetz, betreffend die Kehrordnung, in welcher die unmittelbar von den Zünften gewählten Mitglieder des Großen Raths, (die zur Zeit nicht Mitglieder des Kleinen Raths oder des Obergerichts sind) zu 6 Jahren um der gesetzlichen neuen Wahl ihrer Zünfte unterworfen werden sollen.

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:OS NF 1 (S. 370-371)
Title:Gesetz, betreffend die Kehrordnung, in welcher die unmittelbar von den Zünften gewählten Mitglieder des Großen Raths, (die zur Zeit nicht Mitglieder des Kleinen Raths oder des Obergerichts sind) zu 6 Jahren um der gesetzlichen neuen Wahl ihrer Zünfte unterworfen werden sollen.
Creation date(s):12/14/1816

Dokumentspezifische Merkmale

Language:Deutsch

Weitere Angaben

Provenienz:Staatskanzlei
Weblinks:Viewer mit Volltext und Digitalisat
Level:Dokument
Ref. code AP:OS NF 1 (S. 370-371)
 

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Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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