Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | A 131.4, Nr. 121 a |
Title: | Beratung über die Kompetenzen der Gerichtsherren in der Grafschaft Kyburg durch Abgeordnete des Zürcher Rats |
Brief: | Beratung des Zürcher Landvogts [von Kyburg] Edlibach, des Seckelmeisters Bernhard von Cham und der Zunftmeister [Itelhans] Thumysen und Jakob Funk von Zürich über die Kompetenzen der Gerichtsherren in der Grafschaft Kyburg: Genannte Zürcher Ratsabgeordnete und andere Leute aus der Grafschaft Kyburg haben zwischen der Stadt Winterthur und den Anstössern der Eulach einen Vertrag geschlossen betreffend die Eulach, in welchem Bussgelder festgelegt wurden, die der Vogt von Kyburg verhängen soll. Dagegen hat der von Goldenberg Einspruch erhoben und gefordert, da die Eulach durch sein Gericht verlaufe, sollten ihm dort die Bussgelder für Frevel im Holz und Feld unter einem Betrag von 18 Pfund zustehen mit Ausnahme der Fälle der hohen Gerichtsbarkeit. Ebenso reklamieren der von Goldenberg, der von Fulach zu Flaach und andere Gerichtsherren in der Grafschaft Kyburg die Bussgelder unter einem Betrag von 9 Pfund, die wegen der Reformation und der Mandate der Stadt Zürich verhängt werden, für sich, zumal der von Fulach die Laster früher verboten hat als die Herren von Zürich. Hierzu wurden drei Meinungen geäussert: 1.) Da der Wildbann, die Hochwälder und Gewässer allein der hohen Obrigkeit zustehen, der von Goldenberg keinerlei Rechte bezüglich der Eulach darlegen kann und die Stadt Winterthur von König Sigmund mit der besonderen Freiheit begnadet wurde, dass sie den Schirmer der Eulach frei bestimmen darf, und daraufhin den Vogt von Kyburg zu einem Schirmherrn angenommen hat, soll es bei dem Vertrag bleiben, welcher die Busskompetenz dem Vogt zuspricht. Dagegen kann der von Goldenberg, der selbst Güter an der Eulach hat, aus diesem Grund kein Schirmherr der Stadt sein. Ebenso steht die Reformation und Verbesserung gemeiner Sitten allein der hohen Obrigkeit, d. h. dem König und Kaiser, den Fürsten und Herren, Ständen und Städten, nicht aber den niederen Gerichtsherren, deren Gewalt von der Gewalt der hohen Obrigkeit abgeteilt ist und deren Strafkompetenz in ihren Freiheiten, Rödeln und Offnungen festgeschrieben ist. Die Kirchenrufe, die man jetzt Mandate nennt, lagen stets im Zuständigkeitsbereich der Herren [von Zürich], die niederen Gerichte haben nie dort Bussen verhängt. 2.) Den Gerichtsherren stehen generell Bussen in Höhe von 9 oder 18 Pfund zu, diese Einkünfte sind oft mit Leibgedingen, Steuern, Beleihungen belastet und dienen dem Unterhalt. Ferner kommt den Gerichtsherren wie jeder anderen Obrigkeit zu, Laster zu wehren und Tugenden zu fördern, zumal der von Fulach ist mit seinen Geboten der Stadt Zürich zuvorgekommen ist. 3.) Da es bezüglich der Eulach viele Briefe gibt und die Sache seit langem ansteht, soll man den von Goldenberg, die Stadt Winterthur und den Vogt von Kyburg nochmals anhören und dann nach Billigkeit verfahren. Ebenso soll man wegen der Mandate und Bussen keine allgemeine Erläuterung abgeben, sondern im Einzelfall entscheiden, da die Kompetenzen der Gerichtsherren unterschiedlich sind. |
Creation date(s): | 9/29/1536 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Dossier |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Aufzeichnung, Heft (4 Blätter) |
Trägermaterial: | Papier |
Language: | Deutsch |
Vermerke und Zusätze: | Hört in herrn stattschrybers cantzlei (gestrichen) (Dorsualvermerk; 16. Jh.) |
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Weitere Angaben |
Former reference codes: | Trucke 256, Bündel 7, Nr. 38 (vgl. KAT 31, S. 311) Trucke 78 |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | A 131.4, Nr. 121 a |
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Related units of description |
Related units of description: | Siehe: A 131.4, Nr. 120 Beratung über die Kompetenzen der Gerichtsherren in der Grafschaft Kyburg durch Abgeordnete des Zürcher Rats, 1536.09.29 (Dokument)
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Usage |
End of term of protection: | 9/29/1556 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=756417 |
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