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N 14.23 - N 14.94 Stadt Zürich (Teil 2), 1909-1926 (Klasse)
Ref. code: | N 14.23 - N 14.94 |
Title: | Stadt Zürich (Teil 2) |
Inhalt und Form: | Revision der Landrechtsakten der Stadt Zürich 1909-1926 (N 14.23 - N 14.94). Hinweis: Vergleiche auch den Kommentar zur Revision der Landrechtsakten des Kantons Zürich 1927-1962 (N 601 - N 636).
Allgemeines: Ende der Neunzigerjahre des 19. Jahrhunderts setzte eine Bewegung ein, die Massnahmen gegen die Überfremdung der Schweiz durch Einbürgerung derjenigen Ausländer forderte, die mit dem Lande durch Geburt in demselben oder durch langjährige Niederlassung, Heirat mit Schweizerinnen usw. verwachsen waren. Das Bundesgesetz vom Jahre 1903 betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes usw. war bald nach seinem Inkrafttreten als wenig wirksam erkannt worden, und die erwähnte Bewegung nahm ihren Fortgang. 1905 erfolgten scharfe Bemängelungen der stadtzürcherischen Einbürgerungspraxis seitens des Grossen Stadtrates (heutiger Gemeinderat), gewissermassen als Reaktion gegen die erwähnte Bewegung. Auf Grund statistischer Erhebungen musste die Behauptung widerlegt werden, die neueingebürgerten Ausländer erwiesen sich als eine schwere Belastung des Armengutes. Bald darauf hatte man sich mit einer Motion auf Einführung eines allgemeinen Einspracherechtes gegen im Ausland geborene Bürgerrechtsbewerber auseinander zu setzen und mit einem ebenfalls als Motion behandelten "Gesuch" an den Grossen Stadtrat, im Sinne von § 5 des damaligen Gemeindegesetzes die Bildung einer selbständigen Bürgergemeinde der Stadt Zürich in die Wege zu leiten. Im Jahre 1908 setzte eine öffentliche Bewegung ein, deren Ziel es war, Volk und Behörden von der Notwendigkeit zu überzeugen, der Überfremdung der Schweiz rasch durch vollwirksame Massnahmen, hauptsächlich durch zwangsweise Einbürgerung der unter gewissen Verhältnissen in der Schweiz geborenen Ausländer zu steuern. Die Bewegung hatte ihren Ausgangspunkt in Genf. Sie suchte seit 1909 durch interkantonale Konferenzen auch die deutsche Schweiz zum Anschluss zu bringen. Der Regierungsrat Zürich erleichterte am 10. März 1910 die Einbürgerung der durch Geburt oder Heirat mit einer Schweizerin oder langjährige Niederlassung mit dem Lande verwachsenen Ausländer durch Erlass oder Herabsetzung der Gebühren zur Erwerbung des Landrechtes. Bei der Beratung des Geschäftsberichtes 1909 empfahl der Grosse Stadtrat von Zürich durch zwei Postulate dem Stadtrat dringlich, im Sinne jener Bewegung tätig zu werden. Ein gleiches Postulat stellte auch der Nationalrat am 25. Juni 1910 an den Bundesrat. Seit 1911 steigerte sich auch die Zahl der in der Schweiz und damit auch in der Stadt Zürich eingebürgerten Ausländer stark: 1909 499, 1910 377. 1911 589, 1912 652, 1913 822. Dann, infolge des ersten Weltkrieges, wurde die Steigerung sprunghaft: 1914 886, 1915 1363, 1916 1506, 1917 1922 Einbürgerungen. Nach dem Kriege sanken die Einbürgerungen wieder etwa auf den Stand von 1913, mit Ausnahme des Jahres 1920. Hierauf ist bis etwa 1925 eine gewisse Stagnation festzustellen, 1926 wieder eine Rückbildung ungefähr auf den Stand von 1911. Quelle:Weisung des Stadtrates an den Grossen Stadtrat Nr. 258, 1919 (Signatur N 14.59 - N 14.60, Nr. C II 290).
Revision der Landrechtsakten: Analog der Revision der Landrechtsakten N 601 - N 636 wurden auch hier diejenigen Landrechtsakten vollständig aufbewahrt, die - von den üblichen Kriterien, wie beispielsweise nachstehend aufgeführten §§ 18, 19 und 21 des (alten) Gesetzes über das Gemeindewesen vom 27.6.1875, abweichen; - aussergewöhnliche Begleiterscheinungen aufweisen oder allgemein interessante Einzelheiten enthalten; - ein Zeitbild prägen; - sozial differenzierte Strukturen aufweisen Im Vergleich zu dem nach 1926 in Kraft gesetzten (neuen) Gemeindegesetz waren Einbürgerungen im allgemeinen einfacher zu vollziehen, was sich erheblich auf den Umfang der einzelnen Aktendossiers auswirkte. Urteilsgrundlagen für den Zürcher Stadtrat waren lediglich die auf dem Zirkularwege erhobenen Berichte der verschiedenen Ämter. Auch die erwähnten Berichte sollten nicht eine genaue Einsichtin die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers vermitteln, sondern abklären, ob ein amtliches Wissen von Verhältnissen vorliege, die von vornherein gegen die Aufnahme sprächen (Gerichtsstrafen, schweres polizeiwidriges Verhalten, Steuerschulden, Betreibungen, Unterstützungen). Der Antrag des Stadtrates bedeutete nur, dass kein amtliches Wissen von Tatsachen vorlag, das mit der Einbürgerung unvereinbar wäre.
Auszug aus dem (alten) Gemeindegesetz vom 27. Juni 1875: § 18. Die politischen Gemeinden sind verpflichtet, jeden in der Gemeinde wohnenden Kantons- oder Schweizerbürger auf sein Verlangen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen, insofern er gehörige Ausweise über seine bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse, den Besitz der Handlungsfähigkeit und eines unbescholtenen Rufes (§ 97 Abs. 1) beibringt und die gesetzliche Einkaufsgebühr entrichtet. In der Schweiz geborene Ausländer werden in Bezug auf das Recht der Einbürgerung den Schweizerbürgern gleichgestellt; vorbehalten bleibt jedoch die Bestimmung von § 21 Abs. 2. § 19. Zur Aufnahme anderer Personen in ihr Bürgerrecht sind die Gemeinden, sofern die in § 18 bezeichneten Ausweise vorliegen, berechtigt, aber nicht verpflichtet. Ausländer, welche nicht in der Schweiz geboren sind, haben überdies nachzuweisen, dass sie seit mindestens zwei Jahren im Kanton Zürich wohnen. § 21. Der Angehörige eines anderen Schweizerkantons, welcher ein Gemeindebürgerrecht erwirbt, wird damit von selbst auch Kantonsbürger. Dagegen bedarf das einem Ausländer erteilte Gemeindebürgerrecht zu seiner Gültigkeit der Bestätigung des Regierungsrates durch Erteilung des Landrechtes. Dieselbe erfolgt erst, nachdem ein Ausweis über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverband beigebracht ist.
Fortsetzung nach 1926 siehe N 601 ff. |
Creation date(s): | 1909 - 1926 |
Number: | 96 |
Level: | Klasse |
Ref. code AP: | N 14.23 - N 14.94 |
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=502446 |
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