Title: | Rechtsmittelverfahren |
Inhalt und Form: | Vom Statthalteramt als obere Verwaltungsbehörde bzw. als Aufsichtsbehörde entschiedene Fälle, in denen gegen Anordnungen der politischen Gemeinden die Rechtsmittel des Rekurses (im Fall von Streitigkeiten verwaltungsrechtlicher Natur), der Aufsichtsbeschwerde (im Fall von mutmasslich pflichtwidrigem Verhalten der örtlichen Behörden) oder der Verwaltungsbeschwerde (im Fall von mutmasslich rechtsungültigen Strafverfügungen) ergriffen wurden. Die Fälle betreffen folgende Bereiche der gemeindlichen Zuständigkeit: - Polizei-, Strassen- und Feuerwehrwesen: In diesen Bereichen war das Statthalteramt zuständig für Rechtsmittelverfahren auf der Grundlage des Gesetzes betreffend die Organisation der Bezirksbehörden vom 23.04.1901 (Paragraph 14), des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 06.06.1926 (Paragraph 154, Absatz 2), des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.05.1959 (Paragraph 19), des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10.03.1985 (Paragraph 12) sowie verschiedener spezifischer Gesetze und Verordnungen zum Polizei-, Strassen- und Feuerwehrwesen. Zudem hatte das Statthalteramt gemäss der zürcherischen Strafprozessordnung vom 04.05.1919 (Paragraph 354) als Oberbehörde zu überprüfen, ob Strafverfügungen der örtlichen Polizeibehörden rechtsungültig sind (da offenbare Gesetzesverletzungen vorliegen) und demzufolge aufgehoben werden müssen. - Gesundheitswesen (öffentliche Gesundheitspflege und Lebensmittelpolizei): Diesbezüglich war das Statthalteramt zuständig für Rechtsmittelverfahren auf der Grundlage der Verordnung betreffend die örtlichen Gesundheitsbehörden vom 24.02.1877 (Paragraphen 33 und 34), der Vollzugsverordnung vom 18.08.1896 zum Gesetz betreffend das Wirtschaftsgewerbe und den Kleinverkauf geistiger Getränke (Paragraph 31), der Vollzugsverordnungen vom 27.09.1956 und vom 29.08.1979 zur Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Paragraphen 18 und 20) sowie der Verordnung über das Pflegekinderwesen vom 02.07.1921 (Paragraph 29). Ausserdem hatte das Statthalteramt gemäss der zürcherischen Strafprozessordnung vom 04.05.1919 (Paragraph 354) bei Verwaltungsbeschwerden die Rechtsgültigkeit von Strafverfügungen der örtlichen Gesundheitsbehörden zu überprüfen. - Behörden- und Beamtenwesen: Dem Statthalteramt oblag die Behandlung von Rekursen gegen Ordnungsstrafen, welche von Verwaltungsstellen der politischen Gemeinden wegen Disziplinarvergehen ihrer Mitglieder, ihnen untergeordneter Behördenmitglieder und Beamter oder mit ihnen im Geschäftsverkehr stehender Privatpersonen verhängt wurden. Die Grundlage dafür war das Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen vom 30.10.1866 (Paragraph 5). Die von 1925-2004 entstandenen Dossiers wurden vom Staatsarchiv vollständig übernommen. |
Creation date(s): | 1923 - 2004 |
Number: | 204 |
Level: | Klasse |
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Usage |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4964648 |
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