Jagdwesen und Fischerei, 1911-1948 (Klasse)

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Title:Jagdwesen und Fischerei
Inhalt und Form:Bis Mitte 1929 setzte der Regierungsrat alljährlich Beginn und Ende der Jagdzeit fest. Die allgemeine Jagd begann spätestens Mitte Oktober und dauerte maximal 30 Jagdtage. Zur Ausübung der Jagd im Gebiet des Kantons Zürich war ein Jagdpatent nötig, welches nur während des Zeitraums von wenigen Wochen beim Statthalteramt bezogen werden konnte. Das Statthalteramt war ausserdem zuständig für die Auszahlung von Prämien für die Erlegung bestimmter Tiere und - zumindest bis Anfang der 1880er-Jahre - für die Vereidigung der von patentierten Jägern gewählten Jagdaufseher.
Das im Juni 1929 in Kraft getretene neue Gesetz über Jagd und Vogelschutz brachte zwei grosse Änderungen: Erstens erfolgte die Jagd nun nach dem Grundsatz der Revierpacht, d. h. die politischen Gemeinden verpachteten - auf acht Jahre - Jagdreviere, in denen gejagt werden durfte. Und zweitens war die Revierjagd nicht nur während weniger Wochen erlaubt, sondern dauerte von Anfang Oktober eines Jahres bis Ende September des Folgejahres. Zur Ausübung der Jagd waren nur die Inhaber eines staatlichen Jagdpasses berechtigt. Dieser konnte jeweils ab Mitte September beim Statthalteramt bezogen werden. Die Revierpächter waren berechtigt, Jagdaufseher anzustellen. Diese wurden vom Statthalter ins Handgelübde genommen.
Creation date(s):1911 - 1948
Number:2
Level:Klasse
 

Usage

Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=4949025
 

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