Identifikation und Inhalt |
Ref. code: | C II 7, Nr. 149 |
Title: | Bürgermeister und Rat der Stadt Zurich entscheiden im Konflikt zwischen Propst und Kapitel von Embrach (vertreten durch eine Gesandtschaft) und Lupold Grull, Bürger von Zürich, dass Embrach die von Grül geforderte Vogtsteuer von 5 Viertel Kernen und 5 Viertel Hafer nicht zu entrichten hat, nachdem es durch Kundschaften nachweisen konnte, dass die vogtsteuerpflichtigen Güter, die in Grüls Pfandbrief erwähnt sind (Kamrers Schuppose sowie Langmans und Lutpolds Gut in Winkel), Kleinhanns Ruedgensperger von Winkel innehat [vgl. auch URStAZH, Bd. 7, Nr. 10245] und davon dem Gotteshaus der Propstei in Zürich jährlich 2 Malter Hafer und 2 Malter Vesen entrichtet. Früher erhaltene Vogtsteuern muss Grül allerdings nicht zurückzahlen. - Dem Entscheid vorausgegangen war einige Tage früher eine erste Verhandlung, in der Bürgermeister und Rat von den Vertretern Embrachs die Einholung von Zeugenaussagen oder die Vorlage von Urkunden verlangt hatten, um zu beweisen, dass Grüls Forderung unzulässig ist. Die Vertreter Embrachs gelangten daraufhin zunächst an Grül mit der Bitte, ihnen die Güter, von denen er aufgrund seines Pfandbriefs die Vogtsteuer beanspruchte, aufzulisten, was er auch tat. Anschliessend gingen sie nach Winkel, um die fraglichen Güter aufzusuchen und gerichtlich festzuhalten, verbunden mit der Feststellung, dass sie Rüdgensberger innehat. - Auf Bitten beider Parteien werden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt. Sekretsiegel der Stadt. |
Brief: | Bürgermeister und Rat der Stadt Zurich entscheiden im Konflikt zwischen Propst und Kapitel von Embrach (vertreten durch eine Gesandtschaft) und Lupold Grull, Bürger von Zürich, dass Embrach die von Grül geforderte Vogtsteuer von 5 Viertel Kernen und 5 Viertel Hafer nicht zu entrichten hat, nachdem es durch Kundschaften nachweisen konnte, dass die vogtsteuerpflichtigen Güter, die in Grüls Pfandbrief erwähnt sind (Kamrers Schuppose sowie Langmans und Lutpolds Gut in Winkel), Kleinhanns Ruedgensperger von Winkel innehat [vgl. auch URStAZH, Bd. 7, Nr. 10245] und davon dem Gotteshaus der Propstei in Zürich jährlich 2 Malter Hafer und 2 Malter Vesen entrichtet. Früher erhaltene Vogtsteuern muss Grül allerdings nicht zurückzahlen. - Dem Entscheid vorausgegangen war einige Tage früher eine erste Verhandlung, in der Bürgermeister und Rat von den Vertretern Embrachs die Einholung von Zeugenaussagen oder die Vorlage von Urkunden verlangt hatten, um zu beweisen, dass Grüls Forderung unzulässig ist. Die Vertreter Embrachs gelangten daraufhin zunächst an Grül mit der Bitte, ihnen die Güter, von denen er aufgrund seines Pfandbriefs die Vogtsteuer beanspruchte, aufzulisten, was er auch tat. Anschliessend gingen sie nach Winkel, um die fraglichen Güter aufzusuchen und gerichtlich festzuhalten, verbunden mit der Feststellung, dass sie Rüdgensberger innehat. - Auf Bitten beider Parteien werden zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt. Sekretsiegel der Stadt. |
Creation date(s): | 2/11/1451 |
Number: | 1 |
Archival Material Types: | Urkunde/Urkundenabschrift |
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Dokumentspezifische Merkmale |
Überlieferung: | Original |
Trägermaterial: | Pergament |
Siegel: | Siegel hängt |
City: | Winkel, Vogtsteuer; Winkel, Rüdgensberger, Kleinhans; Zürich, Bürgermeister und Rat; Embrach (Chorherrenstift), Propst und Kapitel; Zürich, Bürger, Grül, Leopold; Zürich, Kundschaftsaufnahme; Winkel, Kamrerschuppose; Winkel, Langmansgut; Winkel, Lütpoldsgut; Zürich, Grossmünster, Zins; Winkel, Gericht |
Personenregister URStAZH: | Rüdgensberger, Kleinhans; Grül, Leopold |
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Weitere Angaben |
Kopien bzw. Reproduktionen: | Mikrofilm |
Publikationen: | Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9610 |
Level: | Dokument |
Ref. code AP: | C II 7, Nr. 149 |
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Usage |
End of term of protection: | 2/11/1531 |
Permission required: | [Leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [Leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480293 |
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