C II 3, Nr. 163 Herdegen von Hunwil (im Namen und als Vogt seines minderjährigen Vetters [eigentlich Neffen] Albrecht von Hunwil) und Fridrich von Hunwil (der sich seines Bruders Albrecht zusammen mit Herdegen "gemächtigt" hat) beurkunden, dass sie mit Zustimmung und Rat ihrer "frunde" sowie mit Z

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C II 3, Nr. 163
Title:Herdegen von Hunwil (im Namen und als Vogt seines minderjährigen Vetters [eigentlich Neffen] Albrecht von Hunwil) und Fridrich von Hunwil (der sich seines Bruders Albrecht zusammen mit Herdegen "gemächtigt" hat) beurkunden, dass sie mit Zustimmung und Rat ihrer "frunde" sowie mit Zustimmung von Beatrix von Hege, geborene von Wilberg, ihrer [d.h. Albrechts und Friedrichs] Mutter, alle ihre Zinsen, Renten, Gülten und Güter in Hinwil sowie alles, was sie [d.h. Albrecht und Friedrich] von ihrem verstorbenen Vater Friedrich von Hinwil geerbt haben, an Johans Wittich, Komtur von Buobikon (Johanniterorden), zuhanden des Ordenshauses verkauft haben, und zwar - bei einem auf jährlich 40 Stuck veranschlagten Ertrag - für 18 Rheinische Gulden pro Stuck. Es wird vereinbart, dass 28 Gulden, die die Verkäufer dem Haus Bubikon von ihrem Vater her noch schuldig sind, hinfällig sein sollen. Weil Hainrich von Hinwil, Angehöriger des Johanniterordens und Bruder von Herdegen, ab den drei Höfen in Hinwil einen Zins von 4 Stuck als Leibgeding hat, der nach seinem Tod an Bubikon fällt [vgl. URStAZH, Bd. 6, Nr. 8414-8415], hat das Ordenshaus nur für 36 Stuck je 18 Gulden [d.h. 648 Gulden] zu bezahlen, es sei denn, der Zins würde abgelöst oder auf andere Güter gelegt. Falls etwas von der Verkaufsmasse an das Gotteshaus Ruti, an die Kirche Hinwil oder anderswohin verpfändet sein sollte, wollen die Verkäufer es auslösen. Vom Verkauf ausgenommen sind einzig 10 Juchart Wald, die sich die Verkäufer vorbehalten haben, ferner einige namentlich genannte Eigenleute (der Egluff; die Mangin, die Wartis und die Brunnerin jeweils mit ihren Kindern; der Merstetter und seine Brüder; die Frau von Linsi von Pfaeffikon und ihre Kinder). Urkunden, Rödel oder andere Schriften, die sich auf die Verkaufsmasse beziehen und die allenfalls noch auftauchen, werden für ungültig erklärt und sind auszuliefern. Herdegen und Friedrich von Hinwil sowie (für Beatrix von Hegi, die kein eigenes Siegel hat) Ritter Hans von Landenberg von Griffensee siegeln.
Brief:Herdegen von Hunwil (im Namen und als Vogt seines minderjährigen Vetters [eigentlich Neffen] Albrecht von Hunwil) und Fridrich von Hunwil (der sich seines Bruders Albrecht zusammen mit Herdegen "gemächtigt" hat) beurkunden, dass sie mit Zustimmung und Rat ihrer "frunde" sowie mit Zustimmung von Beatrix von Hege, geborene von Wilberg, ihrer [d.h. Albrechts und Friedrichs] Mutter, alle ihre Zinsen, Renten, Gülten und Güter in Hinwil sowie alles, was sie [d.h. Albrecht und Friedrich] von ihrem verstorbenen Vater Friedrich von Hinwil geerbt haben, an Johans Wittich, Komtur von Buobikon (Johanniterorden), zuhanden des Ordenshauses verkauft haben, und zwar - bei einem auf jährlich 40 Stuck veranschlagten Ertrag - für 18 Rheinische Gulden pro Stuck. Es wird vereinbart, dass 28 Gulden, die die Verkäufer dem Haus Bubikon von ihrem Vater her noch schuldig sind, hinfällig sein sollen. Weil Hainrich von Hinwil, Angehöriger des Johanniterordens und Bruder von Herdegen, ab den drei Höfen in Hinwil einen Zins von 4 Stuck als Leibgeding hat, der nach seinem Tod an Bubikon fällt [vgl. URStAZH, Bd. 6, Nr. 8414-8415], hat das Ordenshaus nur für 36 Stuck je 18 Gulden [d.h. 648 Gulden] zu bezahlen, es sei denn, der Zins würde abgelöst oder auf andere Güter gelegt. Falls etwas von der Verkaufsmasse an das Gotteshaus Ruti, an die Kirche Hinwil oder anderswohin verpfändet sein sollte, wollen die Verkäufer es auslösen. Vom Verkauf ausgenommen sind einzig 10 Juchart Wald, die sich die Verkäufer vorbehalten haben, ferner einige namentlich genannte Eigenleute (der Egluff; die Mangin, die Wartis und die Brunnerin jeweils mit ihren Kindern; der Merstetter und seine Brüder; die Frau von Linsi von Pfaeffikon und ihre Kinder). Urkunden, Rödel oder andere Schriften, die sich auf die Verkaufsmasse beziehen und die allenfalls noch auftauchen, werden für ungültig erklärt und sind auszuliefern. Herdegen und Friedrich von Hinwil sowie (für Beatrix von Hegi, die kein eigenes Siegel hat) Ritter Hans von Landenberg von Griffensee siegeln.
Creation date(s):1/6/1451
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Original
Trägermaterial:Pergament
Siegel:Alle drei Siegel fehlen.
City:Hinwil, Herrschaft; Bubikon (Johanniterhaus), Komtur, Wick, Johans; Hinwil, Zins; Hinwil, Kirche; Rüti (Prämonstratenserkloster); Hinwil, Egloff; Hinwil, Mang, Frau; Hinwil, Wartis, Frau; Hinwil, Brunner, Frau; Hinwil, Märstetter; Pfäffikon, Linsi; Bubikon (Johanniterhaus), Bruder, Hinwil, Heinrich von
Personenregister URStAZH:Hinwil, Herdegen von; Hinwil, Albrecht von; Hinwil, Friedrich von; Hegi, Beatrix von; Wilberg, Beatrix von; Wick, Johans, Komtur von Bubikon; Hinwil, Heinrich von, Johanniter; Egloff; Mang, Frau; Wartis, Frau; Brunner, Frau; Märstetter; Linsi, Frau; Lande

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9592
Level:Dokument
Ref. code AP:C II 3, Nr. 163
 

Usage

End of term of protection:1/6/1481
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=480275
 

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