C I, Nr. 505 (S. 2-13) Protokoll der Parteivorträge über die erste Klage der Vertreter von Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug im Schiedsprozess zwischen Zürich und den Eidgenossen, den Bund der Zürcher mit der Herrschaft und dem Haus Österreich betreffend, 1447.05.01 (ca.) (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:C I, Nr. 505 (S. 2-13)
Title:Protokoll der Parteivorträge über die erste Klage der Vertreter von Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug im Schiedsprozess zwischen Zürich und den Eidgenossen, den Bund der Zürcher mit der Herrschaft und dem Haus Österreich betreffend
Brief:Protokoll der Parteivorträge über die erste Klage der Vertreter von Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug im Schiedsprozess zwischen Zürich und den Eidgenossen, den Bund der Zürcher mit der Herrschaft und dem Haus Österreich betreffend. Die Vertreter der Eidgenossen führen in ihrer ersten Klage (nach einer allgemeinen Einleitung mit Berufung auf die Bestimmungen des Anlassbriefs [URStAZH, Bd. 7, Nr. 9257]) aus, wie sie und ihre Eidgenossen von Zürich ein ewiges Bündnis abgeschlossen haben, das seit langem in Kraft steht und das u.a. die gegenseitige Unterstützung gegen jene verlangt, die das Bündnis beeinträchtigen wollen. Trotzdem haben die Zürcher einen neuen Bund mit der Herrschaft und dem Haus Österreich geschlossen, die "laenger denn jeman verdencken mag, unser und ire vyende gewesen sint" und die die Eidgenossen "dick und vil an lip, an guot, an land, an luet" geschädigt haben. Bis zum heutigen Tag wurde dieser Konflikt nie endgültig beigelegt, sondern nur mehrfach ein befristeter Waffenstillstand abgeschlossen. Die Zürcher sollen deshalb durch Rechtsspruch verpflichtet werden, ihren Bund mit Österreich aufzugeben. - Die Vertreter der Zürcher führen in ihrer Antwort aus, ihre Vorfahren haben beim Abschluss des Bündnisses mit den Eidgenossen den König und das Römische Reich vorbehalten und sich auch vorbehalten, weitere Bündnisse mit Herren und Städten abzuschliessen. In diesem Sinn haben sie mit dem König und dem Haus Österreich ein Bündnis abgeschlossen und darin Reich, Kaiser und König vorbehalten sowie den Vorrang der eidgenössischen Bünde festgehalten. Sie haben sich also an die Vorschriften der Bünde gehalten und wären bei einem Krieg zwischen Eidgenossen und Österreich wie früher schon auf eidgenössischer Seite gestanden. Zudem befand sich Zürich auch früher schon gleichzeitig in Bündnisverbindungen mit den Eidgenossen und mit Österreich, ohne deswegen rechtlich belangt worden zu sein, und auch die Eidgenossen warben in der Vergangenheit schon um ein Bündnis mit Österreich und verbündeten sich mit Herren und Städten. Die Eidgenossen sollen deshalb gütlich oder durch Rechtsspruch angewiesen werden, Zürich wegen des neuen Bunds nicht weiter zu belangen. - Die Vertreter der Eidgenossen führen in ihrer Widerrede aus, ihre Vorfahren und jene der Zürcher hätten "in alten zitten" das Bündnis gegen ihre gemeinsamen Feinde geschlossen, zu denen namentlich Herrschaft und Haus Österreich gehören, und nie zuvor söhnte sich ein einzelner "ort" ohne Zustimmung der anderen Eidgenossen mit Österreich aus. Ausserdem beeinhaltet der eidgenössische Bund eine allgemeine Hilfsverpflichtung innerhalb eines festgelegten Hilfskreises, dem der mit Österreich vereinbarte Hilfskreis sehr nahe kommt, was zur Konsequenz hat, dass die Zürcher Österreich bei seinem Vorgehen gegen die Eidgenossen unterstützen, wie der vergangene Krieg gezeigt hat. Die Zürcher widersetzten sich - im Vertrauen auf Österreich - auch der Mahnung nach Einsideln, wodurch sie "ungehorsam" wurden und sich von den eidgenössischen Bünden lossagten. Von früheren Bündnisverbindungen Zürichs mit Österreich weiss man nichts. Falls es sie gegeben hat, dann sicher nur mit Zustimmung der Eidgenossen und aus begründetem Anlass. Frühere Bündniswerbungen der Eidgenossen gegenüber Österreich werden gänzlich in Abrede gestellt; frühere Bündnisse mit Herren und Städten mag es gegeben haben, aber sicher nicht mit feindlich gesinnten. Abschliessend Wiederholung des Klagebegehrens, das auch auf gütlichem Weg erreicht werden kann. - Die Vertreter der Zürcher weisen in ihrer Nachrede zunächst die Behauptung zurück, ihr Bund mit den Eidgenossen sei gegen die Herrschaft Österreich gerichtet. Davon ist im ganzen Bund nirgends die Rede; einige Bündnispartner [nämlich Luzern und Zug] behalten sich darin sogar die Rechte der Herrschaft Österreich ausdrücklich vor. Auch die Argumentation mit den Hilfskreisen wird zurückgewiesen. Der Mahnung nach Einsiedeln leisteten die Vertreter Zürichs Folge und boten in der strittigen Frage der Zulässigkeit der Mahnung Recht auf Ruodolff Hofmeister und Uolrich von Erlach, Schultheisse, und Ruodolff von Ringoltingen, Ratsherr von Bern, oder alternativ auf Schultheiss und Kleinen Rat von Bern oder Solottern oder auf eine beliebige Reichsstadt. Wären die Eidgenossen darauf eingegangen, hätte der Krieg vermieden werden können. Die Existenz früherer Bündnisverbindungen Zürichs mit Österreich wird bekräftigt, ebenso solcher der Eidgenossen mit Herren und Städten ohne vorangehende Konsultation Zürichs (die auch gar nicht erforderlich war) sowie die Tatsache früherer Bündniswerbungen der Eidgenossen gegenüber Österreich. Abschliessend Wiederholung des Begehrens um Abweisung der Klage. - Die Vertreter der Eidgenossen erklären in ihrer Beschliessung zunächst, sie halten es nicht für nötig, auf das Argument, der eidgenössische Bund sei nicht gegen die Herrschaft Österreich gerichtet (deren Rechte sich einige Bündnispartner sogar vorbehielten), weiter einzugehen, "dann es offenlich an dem tag lit, das wir und sy unser puntnisse wider unsre vyende und nit wider unsre fruend gemacht hant". Wenn die Zürcher der Mahnung nach Einsiedeln auch Folge leisteten, so haben sie sich doch dem bundesgemässen Rechtsverfahren verweigert. Wären die Zürcher den Bestimmungen der Bünde gefolgt, hätte der Krieg vermieden werden können. Ihre Vertreter haben aber im Rechtsverfahren in Keyserstuol erklärt, sie wollten die Bünde nicht mehr einhalten, wie in den Parteiverhandlungen [URStAZH, Bd. 7, Nr. 9187] festgehalten ist. Abschliessend Vorbehalt einer neuerlichen Stellungnahme, sollte die Gegenseite noch neue Argumente oder Beweismittel vorbringen. - Die Vertreter Zürichs bekräftigen in ihrer Beschliessung ihren Standpunkt in verschiedenen Punkten. Was die Ablehnung ihrer in Einsiedeln gemachten Rechtgebote [auf Personen innerhalb der Eidgenossenschaft] anbelangt, argumentieren sie, es wäre besser gewesen, vor dem Krieg darauf einzugehen, als danach jemanden ausserhalb der Eidgenossenschaft [nämlich Peter von Argun] zu nehmen. Die Behauptung, die Zürcher Vertreter hätten in Kaiserstuhl erklärt, die Bünde nicht mehr einhalten zu wollen, wird zurückgewiesen; sie haben lediglich erklärt, dass die Eidgenossen durch ihre Kriegshandlungen gegen Zürich die Bünde so sehr verletzten, dass auch für Zürich keine Verpflichtung mehr zur Einhaltung bestand.
Creation date(s):approx. 5/1/1447
Creation date(s), remarks.:Zur Datierung: [Mai 1447].
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Ausstellungsort:[Einsiedeln]
Überlieferung:Insert in URStAZH VII Nr. 9550
City:Einsiedeln (AO); Einsiedeln (Benediktinerkloster), Schiedsprozess; Zürichkrieg, Alter, Schiedsprozess; Luzern; Uri; Schwyz; Unterwalden; Zug; Eidgenossen; Österreich, Haus; Österreich, Herrschaft, Feindschaft mit der Eidgenossenschaft; Zürich, Bündnis mit Österreich; Eidgenossenschaft, Bünde; Österreich, Herrschaft, Fünfzigjähriger Friede; Römisches Reich; Römisches Reich, König; Römisches Reich, Kaiser; Zürichkrieg, Alter, Mahnschreiben; Eidgenossenschaft, Bünde, Vorbehalt der Herrschaft Österreich; Bern, Schultheiss, Erlach, Ulrich von; Bern, Schultheiss, Hofmeister, Rudolf; Bern, Ratsherr, Ringoltingen, Rudolf von; Zürichkrieg, Alter, Rechtgebot; Solothurn, Schultheiss und Rat; Bern, Schultheiss und Rat; Römisches Reich, Reichsstädte; Kaiserstuhl, Schiedsprozess; Augsburg, Argun, Peter von; Zürichkrieg, Alter, Kriegsschuldfrage
Personenregister URStAZH:Erlach, Ulrich von, Schultheiss von Bern; Hofmeister, Rudolf, Schultheiss von Bern; Ringoltingen, Rudolf von, Ratsherr von Bern; Argun, Peter von

Weitere Angaben

Kopien bzw. Reproduktionen:Mikrofilm
Publikationen:Edition: EA, Bd. 2, Beilage Nr. 27, S. 845-855 (nach dem Insert); Tschudi, Chronicon, Bd. 12, S. 80-94 (nach chronikalischer Vorlage)
Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9275
Level:Dokument
Ref. code AP:C I, Nr. 505 (S. 2-13)
 

Usage

End of term of protection:5/1/1467
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=479948
 

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