J 20, K I 13 Recht und Ordnung der Herren und der Gesellschaft der Trinkstube zu Rheinau, 17. Jh. (ca.)-18. Jh. (ca.) (Dokument)

Archive plan context


Identifikation und Inhalt

Ref. code:J 20, K I 13
Title:Recht und Ordnung der Herren und der Gesellschaft der Trinkstube zu Rheinau
Brief:Recht und Ordnung der Herren und der gemeinen Gesellschaft der Trinkstube zu Reinaw [Rheinau; heute Haus zur Stube, Schulstrasse 6]. Das Stubenrecht geht im Normalfall vom Vater auf den ältesten Sohn über (den er schon vorzeitig mit auf die Stube nimmt), es sei denn, der Vater habe ihn zu Lebzeiten ausgesteuert (dann geht es an den ältesten Sohn, der im Haus des Vaters bleibt) oder zwei Brüder erben oder kaufen das Stubenrecht gemeinsam (dann dürfen sie es auch gemeinsam nutzen und in die Trinkstube "hinauff" gehen, es sei denn, einer verhalte sich ungebührlich); bei einer Teilung geht es wiederum an den älteren, es sei denn, er verhalte sich "unmesslich" oder "unredlich" mit seinen Sachen, der jüngere aber "redlich" und "läuffig". Neue Gesellen können nur mit Zustimmung sowohl der Herren als auch der gesamten Gesellschaft aufgenommen werden; das gleiche Verfahren gilt auch für Baubeschlüsse und Änderungen der Stubenordnung im allgemeinen. Wenn jemand (ob er Stubenrecht hat oder nicht) "herauff" geht und sich an einem Anwesenden mit Worten oder mit Taten vergeht und gegen Recht und Sitte verstösst, soll das der Geschädigte nicht selber rächen, sondern die Angelegenheit vor die Baumeister bringen, die nach Klage und Widerrede Recht sprechen und jede Verletzung der Stubenordnung mit einer Busse bis zu 5 Schilling bestrafen können (unbeschadet der Rechte von Herren und Vögten). Der Stubenknecht hat das Recht, ausstehende Trinkgelder oder Stubenhitzen im Haus des Betroffenen zu pfänden. Konventherren [des Klosters Rheinau], die Stubenrecht haben, können einen Knecht oder einen Schüler mit sich "herauff" nehmen, wenn er sich anständig verhält. Haus und Hof der Trinkstube ist der Herrschaft von Vögten und Herren entzogen und gegenüber der Gemeinde von Steuern und Wachtdienst befreit. Der Stubenknecht erhält das Schenkrecht jeweils auf ein Jahr verliehen. "Wenn aim ein freündt sturb, weib oder jemandts von sinen mägen den zu lieb well haben, der mag es auch hier inziechen." Siegel des Konvents des Gotteshauses Rheinau und Stadtsiegel von Schultheiss und Rat angekündigt.
Creation date(s):approx. 17th cent. - approx. 18th cent.
Entstehungsdatum, Original:7/15/1431
Number:1
Archival Material Types:Urkunde/Urkundenabschrift

Dokumentspezifische Merkmale

Überlieferung:Frühneuzeitliche Abschrift
Trägermaterial:Papier
City:Rheinau, Trinkstube, Satzungen; Rheinau, Schultheiss und Rat; Rheinau (Benediktinerkloster), Schüler; Rheinau (Benediktinerkloster), Konvent

Weitere Angaben

Publikationen:Edition: J. Burtscher, Die Gesellschaft der Trinkstube zu Rheinau, in: Zürcher Taschenbuch NF 25, 1902, S. 230-239, hier S. 232-234 (nach der Abschrift im Gesellschaftsbuch)
Regest: URStAZH, Bd. 6, Nr. 7377
Anmerkungen:Weitere Abschriften: StAZH J 368, S. 49-51 und J 433, S. 377-381 (Codex diplomaticus monasterii Rhenaugiensis).
Ferner Abschrift: Gemeindehaus Rheinau, Gesellschaftsbuch der Trinkstubengesellschaft Rheinau von 1743.
Weblinks:Website der Gesellschaft zur Trinkstube zu Rheinau (mit historischem Abriss und Transkription des Gesellschaftsbriefs)
Burtscher 1902
Level:Dokument
Ref. code AP:J 20, K I 13
 

Usage

End of term of protection:12/31/1820
Permission required:[Leer]
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

URL for this unit of description

URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=433939
 

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