Bezirkskirchenpflege Winterthur, 1831-2005 (Fonds)

Archive plan context


Title:Bezirkskirchenpflege Winterthur
Inhalt und Form:Die Unterlagen der Bezirkskirchenpflege Winterthur bestehen hauptsächlich aus Jahresberichten, Protokollen und Visitationsberichten sowie Unterlagen zu kirchlichen, sozialen und kulturellen Tätigkeiten.
Creation date(s):1831 - 2005
Running meters:1.89
Number:121
Aktenbildner:Die 1831 gegründete Bezirkskirchenpflege Winterthur setzte sich ursprünglich aus Teilen des ehemaligen mittelalterlichen Dekanats Winterthur, die nach 1532 zum reformierten Kapitel Winterthur gehörten, und aus Kirchgemeinden des ebenfalls am 22. Oktober 1532 beschlossenen Elgger Kapitels zusammen (Thudicum, Diözesen, S. 58 und Egli, Actensammlung, 2. Teil, Nr. 1899, S. 834 f.). Zu ihr gehörten anfänglich, in sieben Zünfte eingeteilt, folgende Pfarrgemeinden: Winterthur, Oberwinterthur (mit Seen), Wülflingen (mit Veltheim, Töss, Brütten), Elgg (mit Schottikon, Hofstätten, Schneit und Hagenbuch, Bertschikon, Schlatt), Turbenthal (mit Zell), Wiesendangen (mit Elsau, Dinhard, Rickenback, Ellikon, Altikon), Neftenbach und Hettlingen (mit Dättlikon, Pfungen, Seuzach, Dägerlen). Spätestens seit dem Kirchengesetz vom 7. Juli 1963, nach der Bildung von Wahlkreisen anstelle der Zünfte im Jahre 1838, nach der Schaffung von politischen, Zivil- und Kirchgemeinden 1862 und der Harmonisierung der Kirchgemeindegrenzen mit den Bezirks- oder sogar Kantonsgrenzen im 20. Jahrhundert, gehören auch Sitzberg und Winterthur-Mattenbach als selbstständige Pfarreien zur Winterthurer Bezirkskirchenpflege (Of. Sa., Anhang, S. 17). Die Gemeinde Winterthur selbst wurde in Winterthur-Stadt umbenannt. Ebenfalls zur Bezirkskirchenpflege Winterthur gehören seit dem 7. Juli 1963 die französische Kirchgemeinschaft, welche das Gebiet der Bezirke Hinwil, Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen und Bülach umfasst (Rübel, Kirchengesetz, S. 149, 38f., 196) sowie der Zweckverband der Kirchgemeinden der Stadt Winterthur. Die Kirchenordnung vom 2. Juli 1967 legt schliesslich endgültig fest, dass die kirchlichen Bezirke die Kirchgemeinden der staatlichen Bezirke umfassen.
Die Anzahl der Winterthurer Bezirkskirchenpfleger wurde 1947 von fünf auf neun erhöht (Of. Sa. 1947, Bd. 37, S. 719). Neu seit 1963 respektive 1967 ist die Wahl des Präsidenten und die Funktion des Dekans, dem Vorsteher des Parrkapitels eines Bezirkes: ersterer muss aus den Mitgliedern der Bezirkskirchenpflege auf ein Jahr gewählt werden, letzterer darf nicht mehr Mitglied der Bezirkskirchenpflege sein, muss aber zu den Sitzungen derselben geladen werden und hat dortselbst beratende Funktion (Rübel, Kirchengesetz, S. 98). Die Bezirkskirchenpfleger treffen sich in regelmässigen oder ausserordentlichen Sitzungen, deren Protokolle hier überliefert sind.
Konstituierung, Kompetenzen und Aufgaben einer zürcherischen Bezirkskirchenpflege sind in den jeweiligen Kirchengesetzen und -ordnungen festgehalten (Rübel, Kirchengesetz, S. 3-15). Seit dem Gesetz vom 7. Juli 1963 entscheidet sie auch Rekurse der Kirchgemeinden und Kirchenpflegen gegen Beschlüsse kirchlicher Natur. Rekurse nichtkirchlichen Inhalts muss sie an den Bezirksrat weiterleiten (§26, Rübel, Kirchengesetz, S. 151-155). Strittige Vaterschaftsklagen fallen wegen der Auflösung des Ehegerichts 1831 nicht in die Kompetenz der Bezirkskirchenpflege, und mit der Säkularisierung der Ehe 1874 versiegen im vorliegenden Bestand die Quellen über problematische Ehepromulgationen. Durch die Kirchenordnung vom 2. Juli 1967 haben die Bezirkskirchenpflegen auch so genannt erstinstanzliche Befugnisse (zum Beispiel im Bereich der Unterrichtserteilung oder Konfirmation) und Begutachtungspflichten (zum Beispiel bei "Ablösung von Filialverhältnissen" oder "Errichtung von Pfarrstellen"); auch die Pflicht, Pfarrer evangelischer Hilfswerke zu visitieren, kann ihnen auferlegt werden (Rübel, Kirchengesetz, S. 41). So behandelte denn die Bezirkskirchenpflege Winterthur die zahlreichen Anfragen um Frühkonfirmation oder Unterrichtserlass im 20. Jahrhundert bis 1967 eigenständig, der endgültige Entscheid darüber fällte jedoch der Kirchenrat.

Benutzte Quellen und Literatur:
Zürcher Gesetzessammlungen einzelner Jahre, speziell von 1831, der neue Supplementband von 1888 über die Jahre 1803-1870
Baltischweiler, Wilhelm, Die Institutionen der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich in ihrer geschichtlichen Entwicklung, Diss. der juristischen Fakultät der Universität Zürich, Zürich 1904
Dändliker, Karl, Geschichte der Stadt und des Kantons Zürich, 3 Bde, Zürich 1908-1912
Rübel, Eduard, Kirchengesetz und Kirchenordnung der Zürcher Landeskirche. Einführung und Texte. Kurzkommentar zum Kirchengesetz, 2. neubearbeitete Aufl., Zürich 1983
Weiss, Reto, Die Säkularisierung der Ehe im 19. Jahrhundert. Eine rechts- und institutionengeschichtliche Untersuchung am Beispiel des Kantons Zürich, Lizentiatsarbeit des Historischen Seminars der Universität Zürich, Zürich 1988
Fondsgeschichte:Der vorliegende Fonds entspringt der Kompetenz und Amtstätigkeit der Bezirkskirchenpflege Winterthur und umfasst einstweilen den Endarchivzugang Z 66 mit losen und gebundenen Akten von 1831 bis 1983. Diese gelangten 2002 aus dem Archiv genannter Bezirkskirchenpflege ins Staatsarchiv.
Abgesehen von den Sitzungsprotokollen der Winterthurer Bezirkskirchenpflege von 1831 bis 1983 und, dem Kleinod, den Arbeitsnotizen des Bezirkskirchenpflegers Münch von 1939 bis 1951 muss der abgelieferte Bestand als unvollständig betrachtet werden: die Überlieferung der losen Akten aus dem 19. Jahrhundert ist spärlich. Sie setzt mit wenigen Akten aus dem Jahre 1831 ein, weist weitere einzelne Aktenstücke ungefähr bis 1850/60 auf, bricht danach ab und beginnt erst wieder im 20. Jahrhundert. Aus dieser Zeit besteht eine dichtere, chronologisch aber weiterhin nicht kohärente Überlieferung, was Betreffakten (siehe dazu weiter unten) eigen ist. Wir können nicht nachvollziehen, warum aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, von einer Ausnahme abgesehen (siehe Z 66.1), keine losen Akten auf uns gekommen sind. Fragmentarischen Charakter hat das nicht mehr gut lesbare Kopialbuch, das von der Winterthurer Bezirkskirchenpflege verfasste Briefe von 1905 bis 1912 enthält.
Die Bezirkskirchenpflege Winterthur pflegt(e) ihre Dokumente nach Betreffen abzulegen. Die losen Akten stellen deshalb klassische Betreffakten dar. Die Betreffe waren nach den kirchlichen Instanzen (dem Synodalrat, Kirchenrat, den Bezirkskirchenpflegen) und den bezirkskirchlichen Amtsbereichen (Verwaltungstätigkeit, Stellungnahmen, Jahresberichte an den Kirchenrat, Vereins- und Hilfstätigkeit, Feiern, Religionsunterricht, Konfirmation und weitere kirchliche Handlungen, Pfarrgemeindeangelegenheiten) geordnet. Diese Ordnung wurde bei der Verzeichnung der Akten beibehalten.
Vorliegender Bestand kann oder muss mit dem thematisch gegliederten Bestand des Zürcher Kirchenrates (Signatur T respektive TT) sowie jenem der Druckschriften (Signatur III K) vervollständigt werden. Ebenso weiterführend kann der Herbeizug von Akten des Zivilstands- und Armenwesens des 19. und 20. Jahrhunderts sein (Signatur N). Von dem hier aktekundigen Antistes Gessner ist, ebenfalls im StAZH, ein kleiner Nachlass vorhanden (X 103, s. a. Dändliker, Geschichte, 3. Bd., S. 196).
Vorläufer des vorliegenden Bestandes ist jener des Pfarrkaptiels Winterthur, der sich unter der Signatur E IV befindet, wobei, je nach Thema, auch die Bestände E I bis E III zu konsultieren sind.
Der Bestand wurde von April 2022 bis Juni 2022 von Barbara Leimgruber nacherschlossen, der neuen Struktur der Bezirkskirchenpflegen angepasst und durch die Ablieferung 2010/112 erweitert.
Bestände:Z 66 (Teil)
Level:Fonds
 

Usage

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Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:[Leer]
 

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URL: https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3886
 

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