TAI 1.641; ZGA Elgg IV A 3 a (fol. 93 v - 94 v) Steuerordnung der Stadt Winterthur, 1534 (ca.) (Dokument)

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Identifikation und Inhalt

Ref. code:TAI 1.641; ZGA Elgg IV A 3 a (fol. 93 v - 94 v)
Title:Steuerordnung der Stadt Winterthur
Brief:Der Kleine und der Grosse Rat der Stadt Winterthur erlassen folgende Steuerordnung:
Die Bürger von Winterthur sollen ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen zu einem Steuertarif von 0,5 Prozent versteuern. Sie dürfen ihren Besitz selbst taxieren oder schätzen lassen, wer unter 11 Schilling Steuern zahlt, darf sich nicht selbst einschätzen. Der Steuertermin fällt auf den Sonntag nach dem 25. November und wird vierzehn Tage und eine Woche zuvor durch einen Stadtknecht auf der Kanzel verkündet. In diesem Zeitraum können die Bürger gruppenweise vor den Kleinen Rat kommen, wo der Stadtschreiber ihre Steuereinschätzung aufnimmt. Anschliessend leisten sie den Steuereid. Am Freitag vor dem Steuertermin sucht der Stadtschreiber in Begleitung der drei Stadtknechte alle Bewohner auf, die nicht im Steuerbuch aufgeführt sind. Am folgenden Tag wird bei denjenigen, die das Bürgerrecht besitzen, die Steuerschätzung vorgenommen, alle anderen müssen die Stadt verlassen oder Quartier bei Wirten nehmen. Stellt sich heraus, dass jemand selbst weniger Steuern deklariert hat, als geschätzt wurde, nimmt man ihm die Schlüssel ab und pfändet seinen Besitz. Am Steuertermin fordert der Stadtknecht Bürger und Einwohner in der Kirche auf, die Steuern dem Säckelmeister zu bezahlen oder Stadt und Friedkreis zu verlassen, bis die Steuerschuld beglichen ist.
Der Säckelmeister untersteht der Aufsicht der beiden Schultheissen und des Stadtschreibers.
Creation date(s):approx. 1534

Dokumentspezifische Merkmale

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Überlieferung:Abschrift
Language:Deutsch
Schlagwörter:Buchführung; Eid; Steuern

Weitere Angaben

Weblinks:Digitale Edition: SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 266
Level:Dokument
Ref. code AP:TAI 1.641; ZGA Elgg IV A 3 a (fol. 93 v - 94 v)
 

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